Schuldner verstirbt im Eröffnungsverfahren

  • Was geschieht eigentlich, wenn ein Schuldner während des Eröffnungsverfahrens verstirbt ?

    Wird das Eröffnungsverfahren (analog zum RSB Verfahren) direkt beendet, da kein zulässiger Antrag mehr vorliegt ?

    Irgendwo hatte mal jemand die Idee, den Antrag in einen Antrag auf Eröffnung Nachlassinsolvenzverfahren umzudeuten, aber das wäre ja eine Sache der Erben, denke ich. Und die Erben zu ermitteln und zu erfragen ob Nachlassinso gewünscht ist, wird kaum Sache des Insolvenzgerichts sein.

  • meine Richterin hat das letztes Jahr einfach in ein Nachlassinsolvenzantrag umgedeutet und eröfnnet ...

    habe ich erhebliche Zweifel gehabt, ob das richtig war. Aber eröffnet ist eröffnet.
    Ich habe dann im eröffneten Verfahren angefangen die Erben zu ermitteln, um denen den Eröffnungsbeschluss zuzustellen und ihnen wenigstens die Chance eines Rechtsmittels zu eröffnen.

    aber einfach beendet ist das Antragsverfahrens durch den Tod auch nicht

    ich würde fast zu einer entsprechenden Anwendung von § 239 zpo tendieren, also Unterbrechung, bis die Erben wieder aufnehmen

  • BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03
    Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens. [sic]

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hoppala, der BGH schrieb schon 21.02.2008 IX ZB 62/05 Folgendes dazu: "Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird - gleich ob es sich im Stadium der Schuldenbereinigung befindet oder bereits in das vereinfachte Verfahren übergegangen ist - mit dem Tod des Schuldners ebenso wie ein Regelinsolvenzverfahren ohne Zäsur in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff InsO) umgewandelt."

    Irgendwo steht da auch noch als Begründung, dass dies im Sinne der Erben wäre, da ansonsten die "Gefahr" bestünde, dass ja das Gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren noch zur Annahme des Schuldenbereinigungsplanes führen könne und dies - im Gegensatz zur Nachlassinsolvenz - nicht zu einer Haftungsbeschränkung des Erben führen würde.

    Muss ich mal nochmal drüber nachdenken

  • mmh, dann war meine Frage ja doch irgendwie berechtigt...

    ...in den meisten solcher Konstellationen dürften die Erben aber wohl größtenteils ausschlagen bzw. ausgeschlagen haben, und dann ?

    Wenn alle bekannten Erben ausgeschlagen haben oder es keine bekannten Erben gibt, erbt der Staat (§ 1936 BGB).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • ja, schon klar, aber was macht der Staat als Erbe im Eröffnungsverfahren des Erblassers ?

    Nachlasspflegschaft von Amts wegen und Fortführung des Verfahrens als Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens (je nach Entscheidung des Nachlasspflegers) ??

  • ja, schon klar, aber was macht der Staat als Erbe im Eröffnungsverfahren des Erblassers ?

    Nachlasspflegschaft von Amts wegen und Fortführung des Verfahrens als Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens (je nach Entscheidung des Nachlasspflegers) ??

    Wenn der Erbe feststeht, kann es keine Nachlasspflegschaft geben. Wenn die Erben nicht feststehen müsste der Insolvenzrichter im Eröffnungsverfahren wohl auf die Bestellung eines Nachlasspflegers hinwirken.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Moin zusammen, ich habe eine ähnliche Konstellation wie im Ausgangsfall. Bei mir ist allerdings der Schuldner nur einen Tag vor der Eröffnung verstorben. Da hatten wir natürlich noch keine Kenntnis vom Tod. Das Verfahren ist als reguläres IK-Verfahren eröffnet. Nach der BGH-Entscheidung (oben in #5) müsste automatisch ein Nachlassinsolvenzverfahren daraus werden. Da bereits eröffnet ist, ist der Richter raus und ich bin (wie im Normalfall, wenn der Schuldner im laufenden Verfahren stirbt) zuständig. Oder hätte gar nicht als reguläres IK-Verfahren eröffnet werden dürfen und der Richter muss nochmal ran? Danke für eure Meinungen.

  • Moin zusammen, ich habe eine ähnliche Konstellation wie im Ausgangsfall. Bei mir ist allerdings der Schuldner nur einen Tag vor der Eröffnung verstorben. Da hatten wir natürlich noch keine Kenntnis vom Tod. Das Verfahren ist als reguläres IK-Verfahren eröffnet. Nach der BGH-Entscheidung (oben in #5) müsste automatisch ein Nachlassinsolvenzverfahren daraus werden. Da bereits eröffnet ist, ist der Richter raus und ich bin (wie im Normalfall, wenn der Schuldner im laufenden Verfahren stirbt) zuständig. Oder hätte gar nicht als reguläres IK-Verfahren eröffnet werden dürfen und der Richter muss nochmal ran? Danke für eure Meinungen.

    Mal abgesehen von der automatik-umswichtstheorie (die in der Praxis z.T.zu Unfugergebnissen führen kann), mach ich noch unter Regie des IK-Verfahrens eine Anfrage des Verwalters, ob sich infolge des Versterbens noch weitere Massegegenstände ergeben haben. Verläufit dies negativ und ist sonst keine kostendeckende Masse da, gehe ich - ohne umzuswitschen - in das Verfahren nach § 207 InsO ......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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