Was geschieht eigentlich, wenn ein Schuldner während des Eröffnungsverfahrens verstirbt ?
Wird das Eröffnungsverfahren (analog zum RSB Verfahren) direkt beendet, da kein zulässiger Antrag mehr vorliegt ?
Irgendwo hatte mal jemand die Idee, den Antrag in einen Antrag auf Eröffnung Nachlassinsolvenzverfahren umzudeuten, aber das wäre ja eine Sache der Erben, denke ich. Und die Erben zu ermitteln und zu erfragen ob Nachlassinso gewünscht ist, wird kaum Sache des Insolvenzgerichts sein.