Stimmrechtsentscheidung

  • Naja, ich tu mich halt schwer bei der Begründung. Es liegt eine Anmeldung vor (Prüftermin findet später statt, Anmeldefrist ist abgelaufen), die der Verwalter bestreiten wird und er will kein Stimmrecht zulassen. Ich weiß nicht so recht, wovon ich meine Entscheidung abhängig machen soll. Wenn eine formell ordnungsgemäße Anmeldung vorliegt, muss ich doch ein Stimmrecht gewähren und zwar in voll Höhe, oder? Das Problem ist, dass der Gläubiger forderungsmäßig ggf. wichtig ist. Und das Zünglein an der Waage darstellen könnte.

  • Das ist nicht so eine Frage der Begründung (obwohl die natürlich erfolgen muss), sondern eine Frage der Vorbereitung des Termins.

    Wenn es sowieso schon feststeht, dass der Verwalter die Forderung künftig bestreiten will und auch der Gewährung eines Stimmrechts entgegentritt, fordert man vorab den Verwalter (informell) schon mal dazu auf, eine Stellungnahme schriftlich dazu mitzubringen.

    Im Termin dann Beschlussfassung, dass kein Stimmrecht gewährt wird und zur Begründung auf die Stellungnahme des Verwalters Bezug nehmen, soweit man mit dieser konform geht.

    Maßgeblich ist natürlich auch, ob sich die Entscheidung des Rechtspflegers überhaupt auf die Beschlussfassung der GV auswirkt, nur dann ist Anfechtbarkeit gegeben und eine Entscheidung des Richters erforderlich.

    Dann sollte man aber auf jeden Fall den Richter mit im Termin dabei haben bzw. kurzfristig hinzuziehen können. Die abschließende Entscheidung des Richters kann sich diese Begründung dann wieder zu eigen machen (oder auch nicht, dann ist es halt anders).

    Sollte natürlich alles im Termin verkündet werden.

    Zu den Anforderungen im Einzelnen vergleiche auch:

    Das Rubrum des Beschlusses nennt nur die Schuldnerin. Aus ihm geht nicht hervor, wer außerdem an dem Insolvenzverfahren beteiligt ist. Ebenso ist nicht erkennbar, über wessen Antrag der Beschluss entscheidet und welchen Inhalt dieser Antrag hatte. Da ein Tenor fehlt, ist unklar, ob der Antrag auf Stimmrechtsüberprüfung als unzulässig oder als unbegründet zurückgewiesen wurde. So kann nicht überprüft werden, ob die - materiellen - Anforderungen an eine willkürfreie Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO und des § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG gewahrt wurden. Da weder der Sachverhalt, auf Grund dessen die Entscheidung ergangen ist, noch die rechtlichen Erwägungen des Gerichts wiedergegeben sind, bleibt unklar, welche rechtlichen Anforderungen das Gericht seiner Prüfung zu Grunde gelegt hat. Es ist insbesondere nicht erkennbar, auf welche Weise nach Ansicht des Gerichts Insolvenzgläubiger ihre vermeintliche Forderung darlegen und glaubhaft machen oder beweisen müssen, damit ihnen nach § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO ein Stimmrecht zuerkannt wird. Ebenso ist unklar, aus welchen Gründen das Gericht den Vortrag der Beschwerdeführer zum Bestand ihrer Forderungen und zu den anerkannten Forderungen anderer Gläubiger nicht für ausreichend gehalten und die rechtlichen Anforderungen an die Zubilligung eines Stimmrechts nicht als gegeben erachtet hat.
    (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 698/03 –, BVerfGK 4, 17-19, Rn. 21)

    Das mal nur so als ein paar Denkanstöße, ohne dass diese jetzt sonderlich strukturiert bzw. vollständig sind.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Na ich würde mir ja keine Vergangenheit vorwerfen lassen wollen wenn ich den Vortrag des Verwalters mir zu eigen mache.

    Richtiger: vom Gläubiger vortragen lassen wie er seine Forderung begründet und vom Verwalter was dagegen spricht und dann nach kursorisch Prüfung entscheiden. Da muss man tatsächlich materiell prüfen

  • Na ich würde mir ja keine Vergangenheit vorwerfen lassen wollen wenn ich den Vortrag des Verwalters mir zu eigen mache. Richtiger: vom Gläubiger vortragen lassen wie er seine Forderung begründet und vom Verwalter was dagegen spricht und dann nach kursorisch Prüfung entscheiden. Da muss man tatsächlich materiell prüfen

    Wie soll ich denn materiell prüfen, wenn schon die Volljuristen streiten, ob ein Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger nichtig ist oder nicht. Ich bin doch (nur) Rechtspfleger :oops:

  • Nichts ist wird so heiß gegegessen wies gekocht wird. Stimmrecht läuft wie folgt: Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, sich über ein Stimmrecht zu einigen. So lange bin ich im Standby Modus und halte mich raus. Kommt keine Einigung zustande ergeht Hinweis, dass eine Entscheidung übers Stimmrecht zu ergehen hat, diese im Bürowege ergehen wird, deshalb würde der Termin vertagt werden. Wenn das dann auch nicht zu einer Einigung beiträgt => vertagen, Beschluss in Ruhe schreiben, Rechtskraft abwarten, Terminsfortsetzung mit Abstimmung.

    Zu den Kriterien der Stimmrechtsfestsetzung würde ich mal MüKo RN 15 zu § 77 InsO anschauen.

  • Na ich würde mir ja keine Vergangenheit vorwerfen lassen wollen wenn ich den Vortrag des Verwalters mir zu eigen mache. Richtiger: vom Gläubiger vortragen lassen wie er seine Forderung begründet und vom Verwalter was dagegen spricht und dann nach kursorisch Prüfung entscheiden. Da muss man tatsächlich materiell prüfen

    Wie soll ich denn materiell prüfen, wenn schon die Volljuristen streiten, ob ein Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger nichtig ist oder nicht. Ich bin doch (nur) Rechtspfleger :oops:

    bei dem Ausdruck nur Rechtspfleger könnt ich mich so aufregen ...

    Wenn du Argumente für Nichtigkeit und gegen eine solche hast, gibt es immer noch die Variante Stimmrecht zu z. Bsp. 50 % zu geben

  • Na ich würde mir ja keine Vergangenheit vorwerfen lassen wollen wenn ich den Vortrag des Verwalters mir zu eigen mache. Richtiger: vom Gläubiger vortragen lassen wie er seine Forderung begründet und vom Verwalter was dagegen spricht und dann nach kursorisch Prüfung entscheiden. Da muss man tatsächlich materiell prüfen

    Wie soll ich denn materiell prüfen, wenn schon die Volljuristen streiten, ob ein Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger nichtig ist oder nicht. Ich bin doch (nur) Rechtspfleger :oops:

    bei dem Ausdruck nur Rechtspfleger könnt ich mich so aufregen ...

    Wenn du Argumente für Nichtigkeit und gegen eine solche hast, gibt es immer noch die Variante Stimmrecht zu z. Bsp. 50 % zu geben

    Sorry, aber deswegen habe ich es in Klammer gesetzt. Bin halt kein Volljurist, wenn es dann besser wird. Tatsache ist nun mal Tatsache.

  • Nichts ist wird so heiß gegegessen wies gekocht wird. Stimmrecht läuft wie folgt: Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, sich über ein Stimmrecht zu einigen. So lange bin ich im Standby Modus und halte mich raus. Kommt keine Einigung zustande ergeht Hinweis, dass eine Entscheidung übers Stimmrecht zu ergehen hat, diese im Bürowege ergehen wird, deshalb würde der Termin vertagt werden. Wenn das dann auch nicht zu einer Einigung beiträgt => vertagen, Beschluss in Ruhe schreiben, Rechtskraft abwarten, Terminsfortsetzung mit Abstimmung.

    Zu den Kriterien der Stimmrechtsfestsetzung würde ich mal MüKo RN 15 zu § 77 InsO anschauen.

    Nee, vertagen ist nicht, da ziemlich viele Gläubiger erwartet werden und das organisatorisch nicht machbar wäre. Entscheidung muss schon gleich erfolgen.

  • Na ich würde mir ja keine Vergangenheit vorwerfen lassen wollen wenn ich den Vortrag des Verwalters mir zu eigen mache. Richtiger: vom Gläubiger vortragen lassen wie er seine Forderung begründet und vom Verwalter was dagegen spricht und dann nach kursorisch Prüfung entscheiden. Da muss man tatsächlich materiell prüfen

    Wie soll ich denn materiell prüfen, wenn schon die Volljuristen streiten, ob ein Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger nichtig ist oder nicht. Ich bin doch (nur) Rechtspfleger :oops:

    bei dem Ausdruck nur Rechtspfleger könnt ich mich so aufregen ...

    Wenn du Argumente für Nichtigkeit und gegen eine solche hast, gibt es immer noch die Variante Stimmrecht zu z. Bsp. 50 % zu geben

    Sorry, aber deswegen habe ich es in Klammer gesetzt. Bin halt kein Volljurist, wenn es dann besser wird. Tatsache ist nun mal Tatsache.

    Was macht der Volljurist denn besser? Hier scheint doch die Forderung eh streitig. Und das Prozessgericht/die Prozessgerichte haben auch nicht entschieden. Wenn der Verwalter/andere Gläubiger die Forderung bestreiten, und sich auch nicht gemäß § 77 InsO einigen, dann entscheidest Du halt danach, inwieweit das Bestehen der Forderung wahrscheinlich ist. Im Zweifel gibst du ein Stimmrecht von 50% oder ähnliches. Ist doch nicht soooo schlimm. Dann soll der betroffene Gläubiger oder die anderen Bestreiter eine Abänderung des Stimmrechts beantragen und dann kann es ja ggfs. der/die Richter/in "besser" machen :).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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