Pfändung einer Forderung und Sicherungshypothek

  • Es soll eine Forderung "...zusammen mit der zur Sicherung dieser Forderung im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek..." gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden.

    Es handelt sich hierbei um eine Forderung und eine Sicherungshypothek aus einem Zwangsversteigerungsverfahren, in dem der Zuschlag erteilt, das Meistgebot jedoch nicht bezahlt wurde.

    Die vorgenannte Forderung besteht demnach, nach Einsicht in die Zwangsversteigerungsakte ist mir aber bekannt, dass die zugehörige Sicherungshypothek noch nicht eingetragen ist. Auch das entsprechende Ersuchen ist noch nicht an das Grundbuchamt gesandt worden.

    Kann die Sicherungshypothek bereits zu jetzigen Zeitpunkt gepfändet werden, obwohl sie noch nicht eingetragen ist?

  • Eigentlich müsste die bloße Pfändung der Forderung ausreichen.
    Die Hypothek entsteht erst mit der Eintragung, § 128 Abs. 3 ZVG.

    Soweit die Pfändung der Forderung wirksam erfolgte, bevor die Hypothek eingetragen wird, kann der Gl. dies dem Versteigerungsgericht nachweisen und das Versteigerungsgericht hätte im Fall des Ersuchens auf Eintragung der Hypothek das Pfandrecht des Gläubigers bei der Hypothek zu vermerken.

    Aufgrund der Akzessorietät zwischen Forderung und noch einzutragener Hypothek müsste sich die Pfändung der Forderung rechtlich aber eh auf die Hypothek erstrecken, wenn diese mit Eintragung entsteht.

    Dass die Hypothek noch nicht eingetragen ist, ist der Standardfall, da das Versteigerungsgericht erst um Eintragung nach § 130 ZVG ersuchen kann, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
    Die UB setzt die Zahlung der Grunderwerbssteuer durch den Ersteher oder einen Antrag auf Wiederversteigerung voraus, wobei die 2. Alternative eher die Regel darstellt....

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