Kostenschätzbetrag / Kostenvoranschlag

  • Hallo ihr,

    ich habe eine Nachlasssache vorliegen, in welcher ein streitiges Erbscheinsverfahren läuft. Den Parteien wurde nun VKH bewilligt und mir die Akte vorgelegt mit dem Vermerk "wg. Ratenanordnung".

    In den Familiensachen geben wir dann immer den Kostenschätzbetrag nach DB-PKH (NRW) an und setzen uns eine Frist zur Ratenüberprüfung.

    Nun frage ich mich, woher ich diesen Betrag im Nachlassverfahren hernehme.. DB-PKH gibt ja nur Beträge für GKG und FamGKG aus, nicht aber für GNotKG (gibt es da überhaupt eine gerichtliche "Verfahrensgebühr"?:gruebel:)
    Naja und ich stelle mir die Frage, ob ich überhaupt zuständig bin oder nicht eher die Geschäftsstelle als KB ...


    Vielen Dank schonmal! :)

  • Streng genommen Sache der Geschäftsstelle, aber wahrscheinlich dürfte das in Nachlass so selten sein, dass die da auch nicht mehr Ahnung haben^^

    Grundsätzlich würde ich aber mal Kosten Erbscheinsverfahren + übliche RA Gebühren, also Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Mehrwertssteuer ansetzen. So setzt sich ja auch in Fam der Kostenschätzbetrag zusammen.

  • Würde ich von der Herangehensweise genauso machen.

    Handelt es sich um einen notariellen Erbscheinsantrag? Dann sollte sich der ungefähre Nachlasswert der Urkunde entnehmen lassen. Wenn nicht, würde ich diesen großzügig schätzen. Ob z. B. Grundbesitz zum Nachlass gehört und was der ungefähr wert ist, dürfte man ungefähr wissen, wenn man seinen Bezirk kennt.

    Eine Verfahrensgebühr dürfte es nicht geben, aber die Gebühr (nach dem oben geschätzten Wert) für die Erteilung des Erbscheins.
    Wenn der Erbscheinsantrag nicht über einen Notar kommt, dürfte daneben noch die Gebühr für die Abnahme der eV anfallen.
    Weitere Gerichtskosten würde ich nicht berücksichtigen, es sei denn, es ist z. B. jetzt absehbar, dass Gutachterkosten entstehen (z. B. wegen Echtheit Testament etc.).

    An außergerichtlichen Kosten wären Kosten nur zu berücksichtigen, wenn d. VKH-Beteiligte anwaltlich (!) vertreten ist. Wenn dies der Fall ist, würde ich die entsprechenden Kosten nach dem RVG auch berücksichtigen. Mit den Kosten des Notars dürfte das Gericht ja im Rahmen der Raten-VKH nichts zu tun haben.

    Die geschätzten Gesamtkosten (GK + außerg. Kosten) würde ich dann dem KB als Basis für den Ratenzahlungsplan mitteilen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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