Rückauflassungsvormerkung Erben Gütergemeinschaft

  • Liebe Forenmitglieder,

    ich habe einen Knoten im Kopf und brauche Eure Unterstützung bei folgendem Fall (Namen geändert):

    Die Eheleute Herbert und Greta sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen "im Güterstand der Allgemeinen Gütergemeinschaft des BGB". (hatte ich vorher noch nie gesehen)
    Herbert ist verstorben und laut Erbschein von Greta und dem gemeinsamen Sohn Ernst zu je 1/2 beerbt worden. Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt.

    Greta und Ernst übertragen das Grundstück auf den Enkel/Sohn Jan.

    Eingetragen werden sollen u.a.

    • eine Rückauflassungsvormerkung für Ernst und Greta als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB und dem Überlebenden von ihnen allein zustehend. (für den Fall von Insolvenz etc.)
    • eine Rückauflassungsvormerkung für Greta allein (für den Fall groben Undanks etc.)

    Eine Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft hat nicht stattgefunden.
    Ich meine, dass eine Rückauflassungsvormerkung allein für Greta daher nicht möglich sein dürfte.

    Sehe ich das falsch?

    Habe ich irgendwas anderes übersehen oder müsste ich noch beachten?

    Viele Grüße und danke!

  • Mein Problem ist, dass im Falle dieses Güterstandes die Vermögenswerte der Eheleute verschmolzen sind. Zunächst müsste die Auseinandersetzung insgesamt erfolgen, damit feststeht, welches Vermögen dem Erblasser zustand und was damit in die Erbmasse fällt.

    Wie gesagt: vielleicht ein Knoten im Kopf. Aber ohne Nachweis der Auseinandersetzung habe ich ein Problem mit der RückAV.

    Ich bin aber auch nicht der Grundbuchfachmann....

  • Die Fachkenntnisse beziehen sich dann aber auf das Eherecht. Für den Grundbuchrechtspfleger stellt sich die grundsätzliche Frage, inwieweit er bei der Vormerkung den Anspruch zu prüfen hat. Die aktuellest Entscheidung dazu dürfte sein: OLG München, Beschl. v. 5.8.2020 – 34 Wx 310/20. Eine positive Kenntnis, daß der Anspruch nicht wirksam entstanden sein könnte, besteht offenbar nicht.

  • Mein Problem ist, dass im Falle dieses Güterstandes die Vermögenswerte der Eheleute verschmolzen sind. Zunächst müsste die Auseinandersetzung insgesamt erfolgen, damit feststeht, welches Vermögen dem Erblasser zustand und was damit in die Erbmasse fällt.

    Wie gesagt: vielleicht ein Knoten im Kopf. Aber ohne Nachweis der Auseinandersetzung habe ich ein Problem mit der RückAV.

    Ich bin aber auch nicht der Grundbuchfachmann....

    Die Auseinandersetzung liegt zunächst mal schlicht darin, dass das Grundstück aus der beendeten, nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft entnommen und an einen Dritten übertragen wird. Wenn dann vereinbart wird, dass der Rückübertragungsanspruch in bestimmten Fällen nur einem der Beteiligten zusteht, ist das eine weitere Auseinandersetzung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!