Liebe Forenmitglieder,
ich habe einen Knoten im Kopf und brauche Eure Unterstützung bei folgendem Fall (Namen geändert):
Die Eheleute Herbert und Greta sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen "im Güterstand der Allgemeinen Gütergemeinschaft des BGB". (hatte ich vorher noch nie gesehen)
Herbert ist verstorben und laut Erbschein von Greta und dem gemeinsamen Sohn Ernst zu je 1/2 beerbt worden. Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt.
Greta und Ernst übertragen das Grundstück auf den Enkel/Sohn Jan.
Eingetragen werden sollen u.a.
- eine Rückauflassungsvormerkung für Ernst und Greta als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB und dem Überlebenden von ihnen allein zustehend. (für den Fall von Insolvenz etc.)
- eine Rückauflassungsvormerkung für Greta allein (für den Fall groben Undanks etc.)
Eine Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft hat nicht stattgefunden.
Ich meine, dass eine Rückauflassungsvormerkung allein für Greta daher nicht möglich sein dürfte.
Sehe ich das falsch?
Habe ich irgendwas anderes übersehen oder müsste ich noch beachten?
Viele Grüße und danke!