Kosten des Terminsvertreters doch erstattungsfähig?

  • Hallo,
    folgender Fall.
    Verfahren mit drei Terminen.
    Den ersten Termin nimmt der HBV selbst wahr, die beiden anderen jeweils ein Terminsvertreter, der dann auch jeweils eine Rechnung mit einer Pauschale an den HBV stellt. Normalerweise sind diese Kosten ja nicht erstattungsfähig, da der TV als Erfüllungsgehilfe des HBV auftritt und für diesen die Terminsgebühr verdient.
    Hier ist es aber so, dass der HBV die Terminsgebührbereits durch die Terminsteilnehme im ersten Termin verdient hat.
    Da die fiktiven Reisekosten eines Anwalts mit Sitz am Ort der Partei höher sind als die jeweilige Pauschale tendiere ich dazu, diePauschalen als erstattungsfähig gem. Vorbem. 7 Abs. 1. S. 2 VV-RVG „Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen“
    anzusehen.
    Wie seht ihr das?
    Danke

  • Die beiden Pauschalen würde ich ebenfalls nicht anerkennen, auch nicht als Ersatz von fiktiven (tatsächlich also vermiedenen) Fahrtkosten. Jedenfalls für den Fall, so wie es hier scheint, dass der Mandant (als Auftraggeber) in Bezug auf den Bevollmächtigten nicht beteiligt war. Das OLG FFM (12 W 41/21, Beschluss vom 01.09.2021) hat zu deiner Überlegung wie folgt argumentiert:

    "Im Unterschied zu den sonstigen Fällen, die unter Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG erfasst werden, fällt aber die Vertretung des Mandanten vor Gericht in den Kreis der originären Tätigkeiten des Rechtsanwalts, für dessen Erfüllung er Sorge tragen und folglich auch für die damit verbundenen Kosten aufkommen muss.
    Durch den Anwaltsvertrag wird der Anwalt grundsätzlich persönlich ohne Möglichkeit der Delegation verpflichtet, §§ 675 Abs. 1, 613 S. 2 BGB. Zu den höchstpersönlich wahrzunehmenden Pflichten gehört die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen für den Mandanten. Soweit im Bereich höchstpersönlicher anwaltlicher Pflichten die Erteilung einer Untervollmacht zulässig ist, bedarf es für eine wirksame Delegation einer Beteiligung des Mandanten, so dass ein entsprechender Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Unterbevollmächtigten zustande kommt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bestehen die vertraglichen Beziehungen nur zwischen den beiden Rechtsanwälten. Auf diesem Weg kann der Rechtsanwalt eigene Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit dem Mandanten nicht an Dritte delegieren. Er bleibt allein persönlich aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet und muss für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Sorge tragen, weshalb er den finanziellen Aufwand, der mit der Vertragserfüllung verbunden ist, auf eigene Rechnung zu bestreiten hat."

    Das OLG FFM bezieht sich insoweit auch ausdrücklich auf die genannte Entscheidung des OLG Hamm, Rn. 26 ff (juris).

  • Die beiden Pauschalen würde ich ebenfalls nicht anerkennen, auch nicht als Ersatz von fiktiven (tatsächlich also vermiedenen) Fahrtkosten. Jedenfalls für den Fall, so wie es hier scheint, dass der Mandant (als Auftraggeber) in Bezug auf den Bevollmächtigten nicht beteiligt war. Das OLG FFM (12 W 41/21, Beschluss vom 01.09.2021) hat zu deiner Überlegung wie folgt argumentiert:

    "Im Unterschied zu den sonstigen Fällen, die unter Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG erfasst werden, fällt aber die Vertretung des Mandanten vor Gericht in den Kreis der originären Tätigkeiten des Rechtsanwalts, für dessen Erfüllung er Sorge tragen und folglich auch für die damit verbundenen Kosten aufkommen muss.
    Durch den Anwaltsvertrag wird der Anwalt grundsätzlich persönlich ohne Möglichkeit der Delegation verpflichtet, §§ 675 Abs. 1, 613 S. 2 BGB. Zu den höchstpersönlich wahrzunehmenden Pflichten gehört die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen für den Mandanten. Soweit im Bereich höchstpersönlicher anwaltlicher Pflichten die Erteilung einer Untervollmacht zulässig ist, bedarf es für eine wirksame Delegation einer Beteiligung des Mandanten, so dass ein entsprechender Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Unterbevollmächtigten zustande kommt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bestehen die vertraglichen Beziehungen nur zwischen den beiden Rechtsanwälten. Auf diesem Weg kann der Rechtsanwalt eigene Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit dem Mandanten nicht an Dritte delegieren. Er bleibt allein persönlich aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet und muss für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Sorge tragen, weshalb er den finanziellen Aufwand, der mit der Vertragserfüllung verbunden ist, auf eigene Rechnung zu bestreiten hat."

    Das OLG FFM bezieht sich insoweit auch ausdrücklich auf die genannte Entscheidung des OLG Hamm, Rn. 26 ff (juris).

    Ist die Entscheidung des OLG Ffm irgendwo veröffentlicht? Ich kann sie nicht finden, weder bei Juris noch bei Beck-online.

  • Vermutlich nicht, da dejure hier ja auch keine Verlinkung anbietet. Mußt Du Dir von Impi85 schicken lassen. Oder sie wird hier für alle eingestellt (nach Anonymisierung selbstverständlich).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hier ein aktueller Beitrag von Kallenbach und Reckin zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten des TV als Auslage des HBV, über die jetzt möglicherweise (endlich?) der BGH im Rahmen der Rechtsbeschwerde zu VIa ZB 22/22 entscheiden wird.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich dachte, das wäre schon entschieden.
    Das OLG Ffm hält diese Kosten auch als Auslagen des HBV meines Wissens nicht für erstattungsfähig - und so handhabe ich das auch und setze diese Kosten immer ab.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!