Hallo,
ich habe in einer Nachlasssache ein privatschriftliches Testament vorliegen, welches u.a. eine Dauervermächtnisvollstreckung beinhaltet. Das Testament enthält keine Angaben, ob der Testamentsvollstrecker auch für die Erfüllung des Vermächtnisses zuständig ist. Vermächtnisnehmerin ist ein minderjähriges Kind.
Würdet ihr die Auffassung vertreten, dass die Dauervermächtnisvollstreckung grds. auch die Erfüllung des Vermächtnisses auf Seiten des Vermächtnisnehmers beinhaltet?
Ich habe hierzu unterschiedliche Auffassungen gefunden. Nach BGH NJW 1954,1036f. RdNr. 29 a.E. umfasst die Dauervermächtnisvollstreckung grds. nicht die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs.
Es gibt noch eine Entscheidung des OLG Hamm FamRZ 2011,329ff. Dort lag u.a. auch neben einer Vermächtnisvollstreckung eine Dauervermächtnisvollstreckung vor. In dem Testament wurde jedoch ausdrücklich angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker die Befugnis hat, die Vermächtnisse zu erfüllen. Das OLG Hamm stellt noch klar, dass bei einer Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB der Testamentsvollstrecker auch die Befugnis hat, die Entgegennahme der Auflassung für den Vermächtnisnehmer zu erklären. Bei § 2223 BGB kann es sich aber eigentlich nur um die Entgegennahme der Auflassung für den Untervermächtnisnehmer oder Nachvermächtnisnehmer handeln. Ich kann eigentlich § 2223 BGB nicht heranziehen, um zu begründen, dass der Testamentsvollstrecker auch für den Hauptvermächtnisnehmer das Vermächtnis durch Annahme erfüllen kann.
Dann noch eine Rückfrage zu Problemen im Grundbuchverkehr. Dem Grundbuchamt dürfte regelmäßig die Dauervermächtnisvollstreckung nicht bekannt sein. Es kann also sein, dass das GBA die Eigentumsumschreibung (Auflassung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer) vollzogen hat. Nach OLG München FamRZ 2016,1811f. juris RdNr. 15 hat das Grundbuchamt aber insoweit nichts falsch gemacht, weil dem Grundbuchamt Hinweise auf die Dauervermächtnisvollstreckung nicht vorlagen und Ermittlungen von Amts wegen nicht veranlasst sind. Vertrete ich die Auffassung, dass auch die Erfüllung des Vermächtnisses von der Testamentsvollstreckung erfasst wird, ist die Auflassung ja weiterhin materiell-rechtlich unwirksam. Muss dann nicht der Testamentsvollstrecker und die Erben die Auflassung wiederholen und die neue Auflassung zur Grundbuchakte einreichen?