Pfändung Übererlös

  • Ich bitte um kurzen Denkanstoß zu folgender Situation:

    Ich habe ein Verfahren der Teilungsversteigerung eines Grundstücks einer Erbengemeinschaft aus 10 Personen. Zuschlag ist erteilt.
    Unmittelbar nach dem Termin hat das Landratsamt schriftlich eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf der Geschäftsstelle abgegeben bezüglich mit einer Forderung gegen den Miterben X und pfändet dessen Anspruch am Übererlös (Zustellung an den X wollen sie umgehend nachholen).

    Frage 1: Muss das Landratsamt mir diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung nebst Zustellnachweis wegen § 130d ZPO in elektronischer Form vorlegen?

    Frage 2: Für den (sehr wahrscheinlichen) Fall, dass sich die Erbengemeinschaft nicht über die Auszahlung einigt, habe ich doch trotzdem eine wirksame Pfändung, die ich der Hinterlegungsstelle bei der Verteilung mitteilen würde, oder? Es ist doch kein Problem, dass der Übererlös allen Erben zusteht und damit DER Übererlösanspruch des X kein Alleinanspruch ist? :gruebel:

  • Zu Frage 2:
    Ich hatte in der Vergangenheit auch einmal diese Konstellation in einer Teilungsversteigerung. Bei mir lag seinerzeit ein PfÜB nebst Zustellnachweis vor, mit dem der angebliche Anspruch des A (= einer der Miteigentümer) auf Auszahlung des Mehrerlöses in der Zwangsversteigerung K ../.., der A nach Zuschlagserteilung und Befriedigung vorgehender Ansprüche gebührt und verbleibt, gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden war. Im Verteilungstermin erfolgte keine Einigung über die Verteilung des Erlösüberschusses. Ich hatte dann im Verteilungstermin festgestellt, dass es keinen Erlösüberschuss des A gibt und der PfÜb daher unberücksichtigt bliebt. Die Hinterlegung hatte ich dann auch nur für die ehemaligen Miteigentümer (ohne Pfändungsgläubiger) vorgenommen.

    Man könnte sicher auch den Pfändungsgläubiger bei der Hinterlegung des unverteilten Erlösüberschusses mit ins Boot nehmen. Ich hatte mich damals mit meiner Entscheidung auch schwer getan, mich aber letzlich für obige Lösung entschieden, weil ich eben für A keinen alleinigen Übererlös hatte. Etwas anderes wäre es gewesen, die Miteigentümer hätten sich geeinigt. Dann wäre ein (alleiniger) Mehrerlös des A vorhanden gewesen und ich hätte die Pfändung berücksichtigt.

    Vielleicht hat sonst noch jemand diese Problemstellung bereits zu prüfen gehabt. Mich würden auch andere Meinungen interessieren, da solche Fälle ja immer mal wieder kommen können.

  • Zitat

    Vielleicht hat sonst noch jemand diese Problemstellung bereits zu prüfen gehabt.

    Ja.

    Zitat

    Mich würden auch andere Meinungen interessieren

    Eine andere Meinung habe ich nicht. Bevor zugunsten des einzelnen Erben ein Übererlösanspruch entstehen kann, muss die Auseinandersetzung erfolgen. Wenn der Auseinandersetzungsanspruch nicht gepfändet ist, geht die Pfändung ins Leere.

  • verhält er sich nicht.

    Weder das Vollstreckungsgericht noch weniger die Geschäftsstelle oder Service-Einheit sind die richtigen Drittschuldener.
    Das Vollstreckungsgericht-Zwangsversteigerungsgericht- ist niemals Drittschuldner des Zwangsversteigerungserlöses, von daher auch nicht leistungsverpflichtet.

    In NRW gilt Folgendes:

    III. Drittschuldnervertretung
    Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z. B. nach § 309 AO, § 40 VwVG NRW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 316 AO, § 45 VwVG NRW) wird das Land als Drittschuldner vertreten bei der Pfändung und Abtretung:
    1.
    von Bezügen........
    2.
    eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegten Geldes oder auf Herausgabe hinterlegter Sachen,
    durch die Hinterlegungsstelle, diese vertreten durch die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts,
    3.
    sonstiger Ansprüche,
    durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat, und zwar auch nach dieser Anordnung.
    ..............
    same von daher ist mE zunächst zu prüfen, ob eine wirksame Pfändung überhaupt vorliegt. s.a. Stöber, ZVG, 22. Auflg. Rd.Nr. 73 ff. zu §114 ZVG

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  • In meinem unter #2 geschilderten Fall handelte es sich um eine Pfändung nach Zuschlag - damit drittschuldnerlos. Das Vollstreckungsgericht wurde in dem PfÜB nicht als Drittschuldner angegeben und es erfolgte auch keine Zustellung an das Amts-/Vollstreckungsgericht. Die Zustellung des PfÜB erfolgte an den Pfändungsschuldner und war damit wirksam. Der Pfändungsgläubiger hat die Pfändung zum Zwangsversteigerungsverfahren angezeigt und angemeldet unter Vorlage des PfÜB nebst Zustellnachweis an den Pfändungsschuldner. Das Problem bestand in meinem Fall #2 (und besteht im Fall #1 wohl auch darin), ob die Pfändung zu berücksichtigen ist, auch wenn sich die ehemalige Eigentümergemeinschaft nicht über die Verteilung des Erlösüberschusses geeinigt hat, für den Pfändungsschuldner damit kein alleiniger Erlösüberschuss besteht.

  • Danke für die Hinweise mit dem Übererlös. Sorry, ich tue mich da mit dem Verständnis etwas schwer. :oops:

    Künftige Forderungen können ja gepfändet werden. Das hieße für den Anspruch des X am Übererlös, der in meinem Verfahren mangels Einigung noch nicht entstanden ist, dass die Pfändung für den Fall einer Einigung über den hinterlegten Betrag dann dort zu berücksichtigen wäre, oder? Es ist doch trotzdem noch der Übererlös, der hinterlegt ist :gruebel:

    Wahrscheinlich kann man das aber auch so sehen, dass der Betrag in der Hinterlegung dann ein anderer Anspruch ist, der gesondert zu pfänden wäre.


    Hat bezüglich der (erforderlichen?) elektronischen Form jemand einen Ansatz?

  • Zustellung an den X wollen sie umgehend nachholen

    :gruebel: Die Pfändung ist doch (zum Glück) noch nicht bewirkt (§ 857 Abs. 2 ZPO). Kann man sich die Zustellung nicht einfach noch nachweisen lassen und hinterlegt dann zugunsten der Erben und des Landratsamtes (Böttcher/Böttcher ZVG § 117 Rn. 17; Kiderlen, Auseinandersetzung des Versteigerungserlöses, FPR 2013, 359, 361, beck-online).

  • :gruebel: Wie kann in einer Fachzeitschrift (Keller, ZVI 2022, 167, 168) auf eine Auflage Bezug genommen werden, die es noch gar nicht gibt.

    "Für die Immobiliarvollstreckung enthalten die §§ 15 ff. ZVG ebenfalls keine Verweisung auf die §§ 130a ff. ZPO. Da das ZVG über § 869 ZPO bekanntlich als Teil der ZPO gilt, gelten deren allgemeine Vorschriften. Damit können Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung oder weitere Anträge im Verfahren elektronisch gestellt werden. 22"

    22 Eingehend Stöber/Becker, ZVG, 23. Aufl., 2022, § 16 Rz. 4 ff.

  • :gruebel: Wie kann in einer Fachzeitschrift (Keller, ZVI 2022, 167, 168) auf eine Auflage Bezug genommen werden, die es noch gar nicht gibt.

    Keller ist m.W. ein Mitautor des Stöber ZVG. Und auch, wenn das Werk noch nicht gedruckt ist, dürfte ihm mindestens schon eine Korrekturfahne zur Verfügung stehen.

  • Damit können Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung oder weitere Anträge im Verfahren elektronisch gestellt werden.

    Vielen Dank für die Fundstelle, den Artikel werde ich mir gleich mal raus suchen! Ein "müssen" wäre mir an dieser Stelle aber lieber gewesen ;)

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