Rechtsnachfolgeklausel trotz Verfahren nach § 780 ZPO?

  • Hallo liebe Community,

    in meinem Verfahren wurde der Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gestellt, da die Partei verstorben ist.

    Nachdem sich alles mit den Nachweisen und der Anhörung ewig hingezogen hat und ich nun kurz davor war, die Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen, kam nun der Antrag nach § 780 ZPO rein.

    Ich habe zwar die mir vorliegende Kommentierung durchgelesen, aber ich habe da tatsächlich ein Brett vor dem Kopf und weiß nun nicht, ob ich meine Klausel doch erteilen kann.

    Daher die Frage, ob ich meine Klausel nun erteilen kann, da über den Antrag nach § 780 ZPO noch nicht entschieden ist?

    Oder ob ich warten muss, bis über den Antrag entschieden wurde?

    Falls ich die Klausel zum jetzigen Zeitpunkt erteilen kann, muss ich da etwas im Klauseltext erwähnen? Bzw. muss ich nach Abschluss des Verfahrens nachträglich noch etwas bei der Klausel ergänzen, wenn die Haftungsbeschränkung noch ausgesprochen wird?

    Ich danke auf jeden Fall schonmal herzlich für die Rückmeldung und wünsche ein schönes verlängertes Wochenende!

    Viele Grüße
    Lanya

  • Naja, der Erblasser hatte verloren und es wurde die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet im Urteil.
    Nun hängt das Verfahren im Rechtsmittel und der Erblasser ist da verstorben. Die Gegenseite wünscht nun die Rechtsnachfolgeklausel, um weiter vorgehen zu können und da hat der Rechtsanwalt für die Erben den § 780 ZPO in den Raum geworfen.

    Falls ich das zu sehr häppchenweise liefere, tut es mir wirklich leid, das ist nicht beabsichtigt, ich hänge nur jedes Mal da und überlege, wo ich evtl. durch zu viele Details den Datenschutz verletzen könnte...

    Ich habe schon die Kollegen hier gefragt, aber die RNF-Klausel kommt hier nicht so häufig vor und das hier ist wohl nochmal eine Sonderkonstellation.

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