Mehrvergleich, altes oder neues Recht

  • Hallo,

    in den einschlägigen Datenbanken war leider so gut wie nichts zu finden. Der folgende Rechtsfall ist also entweder total logisch und ich bin auf dem Holzweg, oder es steckt doch mehr Potential darin:

    Beauftragung nach altem Recht (vor dem 01.01.2021), gerichtlicher Vergleichsabschluss nach dem 01.01.2021 mit zusätzlich geregelten Ansprüchen, die erst nach dem 01.01.2021 rechtshängig wurden (Mehrvergleich).

    Fallen für die Verfahrens- sowie Einigungsgebühr (Nr. 3101 und 1000 VV RVG) Gebührensätze nach dem alten oder neuen Recht an?

    Das OLG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021, Az. 8 W 76/14 hatte zur damaligen Änderung des RVG (01.08.2013) wohl den identischen Sachverhalt vorliegen und bejahte damals für den Mehrvergleich (Nr. 3101 und 1000 VV RVG) die Anwendung neuen Rechts. Die Entscheidung ist recht kurz gehalten und nennt leider keine anderen, zusätzlichen Quellen.

    Ich finde die Ansicht des OLG vertretbar, habe jedoch Bedenken. Mit dem Fall einer Widerklage (bei der man unstrittig altes Recht anwenden würde) kann man es natürlich nicht direkt vergleichen. Bei den Gebühren des Mehrvergleichs handelt es sich aber ja nur um Varianten (Nr. 3101 zu 3100 und Nr. 1000 zu Nr. 1003). Wäre insoweit also nicht vertretbar, hier (auch wenn nicht rechtshängige Ansprüche betroffen sind) auch "nur" von einer Auftragserweiterung auszugehen?
    Wenn nicht, also wenn neues Recht für den Mehrvergleich gelten soll, wie würdet ihr dann § 15 III RVG anwenden?

    Ich bin für zusätzliche Quellen, vor allem solche von Obergerichten, als auch für eurer Meinung dankbar.

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