Hallo!
Ich habe einen elektronischen Antrag auf Erlass eins Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Beigefügt war eine Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen nach Art. 53 der VO Nr. 1215/2012 in ungarisch und deutscher Übersetzung. Daraufhin habe wir den Titel im Original angefordert. Der Gläubiger behauptet diesen nur elektronisch erhalten zu haben.
Hatte das schon mal jemand?
§ 829a ZPO greift hier auch nicht.
Soweit ich das kenne, wird doch diese Bescheinigung an den Original-Titel verbunden? Dann würde ja aber der Titel an sich noch fehlen.
Danke schon mal!
LG