Urteil: Zustimmung zur Hinterlegung

  • Nur komische Sachen im Moment...
    Mir liegt ein Antrag auf Hinterlegung von Geld vor. Als Hinterlegungsgrund ist ein Anerkenntnisurteil von einem Gericht weit weg angegeben. Empfangsberechtigte fehlen, den Antrag hat die Klägerin gestellt, der Titel liegt per beA vor ohne Rechtskraftvermerk - nach der zeitlichen Abfolge kann RK auch noch nicht eingetreten sein.
    In dem Urteil heißt es, der Beklagte werde verurteilt, "die Zustimmung zur Hinterlegung eines Betrages von... vom Guthaben des Kontos Nr. ... bei der XY-Bank beim Nachlassgericht (Amtsgericht) von omawetterwax zu erteilen".

    Ich bin unschlüssig, womit ich es hier zu tun habe. Wenn ich davon ausgehe, dass es sich bei der Hinterlegung um eine Vollstreckungshandlung handelt, wäre ich bei § 894 ZPO und benötige den Titel mit RK-Vermerk. Die Formulierung dass "beim Nachlassgericht" zu hinterlegen sei, müsste man wohl auslegen, denke ich.
    Andererseits benötige ich für eine Hinterlegung aber keine Zustimmung von irgendjemandem, sondern es genügt Glaubhaftmachung eines Hinterlegungsgrunds. Die könnte allein durch den Tenor des Urteils schon gegeben sein. Womöglich bekäme ich dazu ja auch noch ein oder zwei erhellende Sätze, nachdem ich ohnehin beanstanden muss. Ich vermute ja, dass sich der Titel mehr an die Bank richtet, bei der das genannte Konto geführt wird. Die könnte aufgrund dessen das offenbar umstrittene Guthaben zum HL-Aktenzeichen zahlen. Warum auch immer man es so kompliziert machen möchte, statt das Geld einfach auf dem Konto liegen zu lassen.

    Ich tendiere dazu, das Geld - nach Ergänzung des Antrags - ohne Rücksicht auf eine etwa eingetretene Rechtskraft anzunehmen, wäre aber dankbar für Meinungen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Der Titel kann dir egal sein, weil es eine "Zustimmung zur Hinterlegung" im dem Sinne ja gar nicht gibt. Das dürfte, wie von dir vermutet, wahrscheinlich eher die Bank bzw. die Überweisung des Hinterlegungsbetrags betreffen. Damit hat auch die Rechtskraft für dich keine Relevanz.

    Bisher fehlt in dem Antrag aber ja noch die Empfangsberechtigten und der Hinterlegungsgrund scheint ja auch nicht dargelegt zu sein. Der von dir wiedergegebene Urteilstenor enthält dazu ja nichts.

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