Eintragung einer Schenkung v. 1/2 eines Nießbrauches

  • Michael (24.02.2005)
    In dem mir vorl. Fall verschenkt die Berechtigte des Nießbrauchrechtes (=Mutter der Bruchteilseigentümerin) ihrer Tochter (Eigentümerin zu 4/12 Anteil) die Hälfte ihres Nießbrauchrechtes (nur lastend auf den Anteil der Tochter).
    Diese Rechtsänderung soll nun im Grundbuch eingetragen werden.

    Meines Erachtens ist dies nicht möglich, da der Nießbrauch nicht übertragbar ist und ein Verzicht auf den Nießbrauch gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. auch Schöner/Stöber, 12. A., Rz. 1386 und 1391).

    Der Notar meint indes, für den Verzicht auf ein Recht an einem Grundstück findet § 875 BGB Anwendung (Palandt, 64. A., § 1064 BGB, Rz. 1).

    Hat jemand schon einmal so eine Rechtsänderung eingetragen?

    Ulf (24.02.2005
    Hi Michael!

    Also mein Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, sagt bei Rn. 1391 (ganz am Ende), dass ein Verzicht beim Nießbrauch nicht zulässig ist und § 1168 BGB keine entsprechende Anwendung findet.

    Daher bin zunächst mal ich Deiner Meinung.

    Allerdings könnte man das vielleicht ja auch als Inhaltsänderung des Nießbrauchsrechts ansehen, wobei aus dem "normalen" Nießbrauch (an dem 4/12 Miteigentumsanteil) dann ein sog. Quotennießbrauch (zu 1/2 an dem 4/12 Anteil der Tochter) werden würde.
    -->Zum Quotennießbrauch siehe Schöner/Stöber Rn. 1366.

    Ist nur so ein Gedanke. Ob das als Inhaltsänderung möglich/zulässig wäre, kann ich jetzt auf die Schnelle leider net sagen.

    Michael (24.02.2005)
    Hallo Ulf,

    vielen Dank für die Antwort!

    Leider ist der Notar der Fußnote zum Verzicht auch nachgegangen und hat die Entscheidung des LG Gießen, NJW-RR 1997,82 freundlicherweise beigefügt. Die Entscheidung betrifft den Fall, dass innerhalb eines Objektes lediglich eine einzelne grundbuchrechtlich nicht verselbständigte Wohnung aus einem Nießbrauch herausgenommen werden sollte.

    Insofern tendiere ich im Moment auch dazu, diese Rechtsänderung einzutragen.

    Stefan (24.02.2005)
    Hallo Michael, hallo Ulf,
    von einer Inhaltsänderung beim Nießbrauch habe ich ja noch nie etwas gehört. M.E. kann ein Quotennießbrauch entstehen, wenn er von vornherein zu einem Bruchteil bestellt wurde oder wenn bei Bestellung für mehrere Berechtigte zu Bruchteilen einer z.B. durch Tod, wegfällt. Folgt man Stöber 12. Aufl. ist der Verzicht gesetzlich nicht vorgesehen (bei mir steht in der 12. Aufl. nicht "nicht zulässig", sondern auch nur "nicht vorgesehen"!! Merkwürdig!), müßte man aus diesem Grunde zurückweisen, denke ich.
    Andererseits, wenn ich mich rein pragmatisch frage, was soll das, komme ich zu dem Ergebnis, wenn grundsätzlich ein Quotennießbrauch möglich ist, dann müßte es unschädlich sein, wenn er durch teilweise Rechtsaufhebung entsteht. Der Nießbrauch ist wohl unstreitig ein dingliches Recht am Grundstück, es gilt also 875 BGB. Dies bestreitet auch Stöber nicht, vgl. Rd.Nr. 11. Mithin, ich würde eintragen, wenn alle weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Ulf 825.02.2005)
    Hey Stefan!
    Du hast ja Recht! Da steht wirklich "nicht vorgesehen". Muss ich im Eifer des Gefechts wohl falsch gelesen haben.

    Also, ich denke auch, dass man es letztlich eintragen kann. Wobei ich es eben halt über die Schiene Inhaltsänderung konstuieren würde.
    (Kann man nicht jedes Recht inhaltlich ändern, solange im Ergebnis wieder ein dinglich zulässiger Inhalt dabei heraus kommt??! Jedenfalls habe ich § 877 BGB immer so verstanden. Aber ich hab da auch noch nie intensiver drüber nachgedacht oder gar Kommentierung zu § 877 BGB zu Rate gezogen.)
    Natürlich ist der Normalfall für den Quotennießbrauch der, dass er gleich von Anfang so bewilligt wird.

    HansD (27.02.2005)
    Hallo!

    Ich bin folgender Auffassung:

    Da der Nießbrauch nicht übertragbar, damit auch nicht "verschenkbar" ist, kann das, was der Notar will, m.E. nicht eingetragen werden.

    Ich würde eine solche Urkunde, in der ein hälftiger Nießbrauch an den Eiegntümer verschenkt wird, allenfalls als einen Verzicht ansehen, in dem gleichzeitig konkludent ein Quotennießbrauch zu ein halb an dem Bruchteil des Eigentümers vereinbart wird.

    Allerdings könnte schuldrechtlich zwischen Eigentümer und Nießbrauchnehmer grundsätzlich vereinbart werden, daß der Nießbrauch abweichend vom Gesetz gleichwohl übertragbar ist, was dann allerdings dazu führen würde, daß hier ein Eigentümerquotennießbrauch einzutragen wäre.

    In dieser Konstallation müßten allerdings die Beteiligten konkret darlegen, aus welchen besonderen Gründen dies zulässig bzw. erforderlich sein soll.


    Gruß HansD

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