Verschlechterung bei sofortiger Beschwerde

  • Hallo :) Ich habe hier einen Fall, wo etwas im Hinterkopf klingelt, ich aber nichts hierzu finden kann und daher nicht weiß, ob ich zurecht mich an etwas dunkel erinnere. Vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen.

    SV: Antrag Erlass Pfüb mit Antrag Herabsenkung unpf. Betrag wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung. Ich habe beim Pfüb leider die Anordnung vergessen. Ich habe dann mit einem späteren Beschluss den monatlichen Freibetrag auf 1.023,00 € festgesetzt . Hiergegen legte der Sch. sofortige Beschwerde ein und reicht mir seeeehr viele Belege ein. Das Problem: da er keine Miete zahlt (die Verpflichtung besteht, aber er hat ca. 15000€ Mietschulden) würde sich nun sogar der unpfändbare Betrag verringern müssen aufgrund der sofortigen Beschwerde, da der Schuldner weniger für den notwenigen Lebensunterhalt braucht. Ich habe den Schuldner nun auch um Rücknahme des Rechtsmittels gebeten und habe alles detailliert ausgeführt - jedoch ohne Erfolg. Der Gläubiger hat nur die Zurückweisung des RM beantragt - also keine Herabsenkung des unpfändbaren Betrages. Ich habe im Hinterkopf - dass ich den Schuldner aufgrund der sofortigen Beschwerde nicht schlechter stellen darf - da auch der Gläubiger nichts beantragt hat --> Antragsverfahren. Wie würdetihr hier verfahren? Sofortige Beschwerde zurückweisen mit Berechnung und Begründung, dass der unpfändbare Betrag reicht?

  • Hallo :) Ich habe hier einen Fall, wo etwas im Hinterkopf klingelt, ich aber nichts hierzu finden kann und daher nicht weiß, ob ich zurecht mich an etwas dunkel erinnere. Vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen.

    SV: Antrag Erlass Pfüb mit Antrag Herabsenkung unpf. Betrag wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung. Ich habe beim Pfüb leider die Anordnung vergessen. Ich habe dann mit einem späteren Beschluss den monatlichen Freibetrag auf 1.023,00 € festgesetzt . Hiergegen legte der Sch. sofortige Beschwerde ein und reicht mir seeeehr viele Belege ein. Das Problem: da er keine Miete zahlt (die Verpflichtung besteht, aber er hat ca. 15000€ Mietschulden) würde sich nun sogar der unpfändbare Betrag verringern müssen aufgrund der sofortigen Beschwerde, da der Schuldner weniger für den notwenigen Lebensunterhalt braucht. Ich habe den Schuldner nun auch um Rücknahme des Rechtsmittels gebeten und habe alles detailliert ausgeführt - jedoch ohne Erfolg. Der Gläubiger hat nur die Zurückweisung des RM beantragt - also keine Herabsenkung des unpfändbaren Betrages. Ich habe im Hinterkopf - dass ich den Schuldner aufgrund der sofortigen Beschwerde nicht schlechter stellen darf - da auch der Gläubiger nichts beantragt hat --> Antragsverfahren. Wie würdetihr hier verfahren? Sofortige Beschwerde zurückweisen mit Berechnung und Begründung, dass der unpfändbare Betrag reicht?

    Genau so würde ich es machen. Zurückweisen ohne weitere Herabsetzung des Betrages.

  • Ja so würde ich es machen;
    Das was dir im Kopf schwebt dürfte das Verböserungsverbot sein.
    -reformatio in peius-

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ein "Verböserungsverbot" gibt es in der Zwangsvollstreckung nicht, wohl aber den allgemeinen Antragsgrundsatz der ZPO, d. h. für eine weitere Absenkung des Betrages bräuchtest du einen Antrag des Gläubigers.

    Spätestens jetzt müßten dem Gläubiger ja die Schriftsätze des Schuldners nebst Belegen übermittelt worden sein und jeder halbwegs pfiffige Gläubiger würde nun einen entsprechenden Antrag stellen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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