Erbausschlagung durch Betreuer im Ausland

  • Hallo,

    mein Betroffener ist Erbe geworden. Der Betreuer lebt in Österreich. Der Betreuer ist durch ein Gericht in Bayern für den Aufgabenkreis Vermögenssorge ua. bestellt worden. Welche Frist gilt für die Erbausschlagung durch den Betreuer (6 Monate weil Aufenthalt in Österreich oder 6 Wochen)?
    Darf die Nachlassakte zur Einsichtnahme an ein österreichisches Gericht versandt werden?

  • Bei Betreuten kommt es auf die Geschäftsfähigkeit an. Ist der Betreute selbst geschäftsfähig, reicht seine Kenntnis aus. Fristbeginn wäre mithin der Kenntniszeitpunkt des Betreuten (egal, ob der Betreuer später dann Kenntnis erlangt). Ist der Betreute nicht geschäftsfähig, ist zwingend auf die Kenntnis des Betreuers abzustellen. Lebt der Betreuer im Ausland würde ich dennoch dahin tendieren, dass die Frist lediglich 6 Wochen beträgt, da maßgebliche Person ja der Betreute, der im Inland lebt, ist.

    So rein vom Bauchgefühl her...

  • Ist der Betreute geschäftsfähig, kann die für den Anlauf der Ausschlagungsfrist erforderliche Kenntnis sowohl in der Person des Betroffenen als auch in der Person des Betreuers eintreten und wenn beide die erforderliche Kenntnis erlangen, kommt es darauf an, wer früher Kenntnis erlangt hat.

    Ist der Betroffene geschäftsunfähig, kommt es alleine auf die Kenntnis des Betreuers an. In diesem Fall orientiert sich die Länge der Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs. 3 BGB) ebenfalls an der Person des Betreuers.

    Der Fragesteller sollte daher mitteilen, wie es sich mit der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen verhält.

  • Die Benachrichtigung vom Anfall der Erbschaft ist nur an den Betreuer gegangen.
    Aufgrund des Aufgabenkreises Vermögenssorge ist nur der Betreuer benachrichtigt worden.
    Sollte ich beim Betreuer nachfragen, ob der Betreute geschäftsfähig ist?


  • Sollte ich beim Betreuer nachfragen, ob der Betreute geschäftsfähig ist?

    Wichtig ist, ob der Betroffene auch Kenntnis hat und wenn ja, seit wann und ob er geschäftsfähig ist.

    Hat der Betroffene keine und somit nur der Betreuer kommt es, was den Fristlauf angeht, nur auf die Kenntnis des Betreuers an, es sei denn bei jetziger Kenntnis durch den Betroffenen (bei Geschäftsfähigkeit des Betroffenen) liefe dessen Ausschlagungsfrist vor der des Betreuers ab. Hier wäre die evtl. Fristhemmung des Genehmigungsverfahrens m.E. nicht ausreichend.

  • Wenn die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung beruht (der Sachverhalt sagt dazu nichts), ist an sich klar, dass die Ausschlagungsfrist für den - unterstellt geschäftsfähigen - Betreuten mangels nachlassgerichtlicher Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung noch nicht begonnen haben kann, ganz gleich, wovon er sonst Kenntnis hat oder nicht.

    Man kann sich auch die Betreuungsakten beiziehen, dann ist man in der Frage der Geschäftsfähigkeit vielleicht etwas schlauer.

  • Es liegt kein Testament vor. Die Erben wurden vom Nachlassgericht ermittelt, weil werthaltiger Nachlass vorhanden ist.
    Der Erblasser stand ebenfalls unter Betreuung und die ehemalige Betreuerin hat mitgeteilt, dass werthaltiger Nachlass vorhanden ist.
    Im Zuge dieser Ermittlungen wurde der Betreuer des Betroffenen vom Anfall der Erbschaft benachrichtigt.


  • Im Zuge dieser Ermittlungen wurde der Betreuer des Betroffenen vom Anfall der Erbschaft benachrichtigt.

    Wieso wurde nur -der offensichtlich im Ausland lebende- Betreuer und nicht der -offensichtlichem Inland lebende- Betroffene vom Erbfall/Erbrecht informiert?

    Macht ihr das immer so? Dann verstoßt ihr aber mächtig gegen die UN-Behindertenrechtskonvention.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!