Grundbucheinsicht Vermächtnisnehmer

  • Hallo ihr Lieben,

    ich bin neu hier und hoffe, ich mache alles richtig J Der Text wird ein bisschen länger, also bitte steinigt mich nicht J

    Ein Rechtsanwalt hat einen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs gestellt. Meine Geschäftsstelle hat den Antrag abgelehnt und der Anwalt begehrt jetzt eine Entscheidung von mir.

    Zur Sachlage:

    Grundstückseigentümer ist verstorben. Es gibt zwei notarielle Testamente. In dem ersten Testament setzt er A als Alleinerben ein und B (Mandantin des antragstellenden RA) ist Vermächtnisnehmer bezüglich des Grundbesitzes. In dem zweiten Testament hebt der Grundstückseigentümer das erste Testament seinem gesamten Inhalt nach auf, setzt jedoch wieder A als Alleinerben ein und B hat nun einen Anspruch auf Erfüllung eines Geldvermächtnisses.

    Der RA hat das zweite Testament angefochten. Die Anfechtung wurde vom NLG jedoch noch nicht geprüft, da kein Erbscheinsverfahren anhängig ist.

    RA meint nun, berechtigtes Interesse wäre gegeben, da das zweite Testament angefochten wurde und B einen Vermächtnisanspruch bzgl. des Grundbesitzes hat.

    Ich bin der Meinung, berechtigtes Interesse ist nicht gegeben. Für mich ist das zweite Testament noch maßgebend. B hat ein Anspruch auf Erfüllung eines Geldvermächtnisses und nicht bzgl. des Grundbesitzes. Berechtigtes Interesse besteht doch nur bzgl. des ihm zugewandten Grundbesitzes?

    Ich würde auch keinen Grundbuchauszug erteilen. Wie seht Ihr das? Leider habe ich hierzunichts bis wenig gefunden und die Suchfunktion hier war auch erfolglos.

    Vielen Dank schonmal und viele Grüße

    Sarah

  • Siehe auch BeckOK GBO/Wilsch, 45. Ed. 1.3.2022, GBO § 12 Rn. 83. Ich würde auch ablehnen.
    Aber: Sollte das Grundstück zum Zeitpunkt des Erbfalls dem EL garnicht mehr gehört haben, wäre mE auch eine Auskunft dahingehend ("Grundstück stand nicht mehr im Eigentum von XY") zulässig.
    Ich denke aber, dass das bei dir wahrscheinlich nicht zutrifft :(

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Was bedeutet die Aussage, er habe das Testament "angefochten"?

    Hat er vielleicht lediglich die Unwirksamkeit des Testaments wegen angeblicher Testierunfähigkeit geltend gemacht? Das wäre im Rechtssinne keine Anfechtung.

    Gehe ich recht in der Annahme, dass die Vermächtnisnehmerin nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört?

  • Der EL war zum Zeitpunkt des Todes noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. GBB ist in der Zwischenzeit erfolgt.

    Das NLG sowie der RA haben mir mitgeteilt, dass er das Testament angefochten hat. Nach Akteneinsicht kann ich bestätigen, dass er die Unwirksamkeit des Testaments geltend gemacht hat.

    Und die Vermächtnisnehmerin gehört in diesem Fall nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis :)

  • Dann ist es nicht so einfach. Der Vermächtnisnehmer hätte - wenn das zweite Testament unwirksam wäre - einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des Eigentums. Daraus folgt weiter möglicherweise ein Anspruch auf Sicherung des Anspruchs (ggf. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes). Für die Durchsetzung dieser Rechte hätte er schon einen Anspruch auf Einsicht, jedenfalls in BV und Abt. I.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!