Hallo ihr Lieben,
ich bin neu hier und hoffe, ich mache alles richtig J Der Text wird ein bisschen länger, also bitte steinigt mich nicht J
Ein Rechtsanwalt hat einen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs gestellt. Meine Geschäftsstelle hat den Antrag abgelehnt und der Anwalt begehrt jetzt eine Entscheidung von mir.
Zur Sachlage:
Grundstückseigentümer ist verstorben. Es gibt zwei notarielle Testamente. In dem ersten Testament setzt er A als Alleinerben ein und B (Mandantin des antragstellenden RA) ist Vermächtnisnehmer bezüglich des Grundbesitzes. In dem zweiten Testament hebt der Grundstückseigentümer das erste Testament seinem gesamten Inhalt nach auf, setzt jedoch wieder A als Alleinerben ein und B hat nun einen Anspruch auf Erfüllung eines Geldvermächtnisses.
Der RA hat das zweite Testament angefochten. Die Anfechtung wurde vom NLG jedoch noch nicht geprüft, da kein Erbscheinsverfahren anhängig ist.
RA meint nun, berechtigtes Interesse wäre gegeben, da das zweite Testament angefochten wurde und B einen Vermächtnisanspruch bzgl. des Grundbesitzes hat.
Ich bin der Meinung, berechtigtes Interesse ist nicht gegeben. Für mich ist das zweite Testament noch maßgebend. B hat ein Anspruch auf Erfüllung eines Geldvermächtnisses und nicht bzgl. des Grundbesitzes. Berechtigtes Interesse besteht doch nur bzgl. des ihm zugewandten Grundbesitzes?
Ich würde auch keinen Grundbuchauszug erteilen. Wie seht Ihr das? Leider habe ich hierzunichts bis wenig gefunden und die Suchfunktion hier war auch erfolglos.
Vielen Dank schonmal und viele Grüße
Sarah