Vollmacht Jobcenter

  • Hallo,
    hat sich schon mal jemand Gedanken gemacht, in welcher Form die Vollmacht des Jobcenters vorzulegen ist? Die Jobcenter bevollmächtigen doch oft die Agentur für Arbeit in R.
    Vollmacht im Original oder öffentlicher Beglaubigung habe ich von denen noch nie vorgelegt bekommen. Ich könnte mir aber auch vorstellen, dass irgendwelche Sondervorschriften gelten, oder?
    Jetzt wurde sogar eine Versicherung nach § 753a ZPO abgegeben, obwohl die ja nun nicht unter § 79 II Nr. 3 + 4 ZPO fallen dürften, sodass § 753a ZPO nicht greift.

  • Hallo, Herbst,

    wir am SG haben regelmäßig mit den Jobcentern zu tun, meistens mit deren Rechtsabteilung, allerdings bezweifle ich, dass du in Zwangsvollstreckungssachen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gerade die bei mir einschlägigen SGG-Vorschriften brauchst. In welchem Kontext fragst du?

    LG Schnee

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich meine, dass gem. § 44c Abs. 2 Nr. 4 SGB II vom 13.12.2019 die Aufgabe des Forderungseinzuges inklusive sämtlicher Neben- und Folgetätigkeiten für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 an die Bundesagentur für Arbeit Recklinghausen übertragen worden sind.

    Gibt es einen Aufsatz dazu:

    SOZIALRECHT-JUSTAMENT
    Rechtswissen für die existenzsichernde Sozialberatung (Jg.7 / Nr. 8)
    August 2019

  • § 79 ZPO regelt nichts zur Form der Vollmacht sondern nur, wer bevollmächtigt werden/vertreten darf. Die Vollmachtsvorlage ist in §§ 80, 88 geregelt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sorry, aber die Antworten verwirren mich noch mehr. Ist die Vertretung nun gesetzlich geregelt? Dann wäre gar keine Vollmacht erforderlich, oder?

    Wenn die Bundesagentur für Arbeit der Träger des Jobcenters ist, dann ist die Inkassostelle nur eine andere Organisationseinheit der Behörde. Würdest Du bei vergleichbaren Fällen eine Vollmacht fordern?

    Kommunale Träger können Aufgaben auf die Bundesagentur für Arbeit auslagern, dazu braucht es aber eine Vereinbarung. In dieser sollte / müsste wohl auch die Vollmacht enthalten sein (vgl. § 44 b SGB II).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nein, würde ich nicht.
    Vor allem sollte das aber die BfA wissen. Von dort werden ja regelmäßig Vollmachten oder Versicherungen vorgelegt.
    Ein entsprechender Hinweis von ihnen auf die gesetzliche Regelung und ich wäre zufrieden gewesen :)

  • Ich habe jetzt einen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2020, L 14 AL 4/20 bei juris gefunden. Da werden die Grundlagen der Aufgabenübertragung recht gut beschrieben. Also danach bedarf es für die Übertragung entsprechender Beschlüsse der Trägerversammlung, die auch veröffentlicht sein dürften. Dann müsste das ja wohl von der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen sein bzw. es müsste die Veröffentlichung mitgeteilt werden.

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