Kosten des Festsetzungsverfahrens nach § 788 ZPO

  • Huhu,

    ich habe ein streitiges Verfahren auf Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO.
    Ich möchte den Antrag auf Festsetzung nach § 788 ZPO nunmehr zurückweisen.

    Muss ich hierbei eine Kostenentscheidung bzw. kann ich hier überhaupt eine Kostenentscheidung treffen.
    In Festsetzungsverfahren, die sich der Hauptsache anschließen macht man das natürlich nicht.
    Aber hier Frage ich mich schon: Verdient der Schuldneranwalt für die Vertretung im Verfahren nach § 788 ZPO eine Gebühr? :gruebel:

    Liebe Grüße

  • Sofern der Schuldner-RA im Rahmen der Zwangsvollstreckung zuvor nicht tätig war, verdient er eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG.

    Eine Festsetzung bzw. Kostenentscheidung ist möglich, der § 788 ZPO nimmt auch den § 104 ZPO in Bezug, vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 104 Rn. 54:

    Zitat

    Soweit im Kostenfestsetzungsverfahren ausnahmsweise Kosten angefallen sind (zB Auslagen gem. KV 9000 GKG, eine Gebühr gem. VV 3403 RVG oder Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten), muss der Rechtspfleger zunächst eine Kostengrundentscheidung treffen. Diese richtet sich nach §§ 91 ff. Etwaige Kosten setzt er aber gleichzeitig im Kostenfestsetzungsbeschluss fest (allgA).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!