Huhu,
ich habe ein streitiges Verfahren auf Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO.
Ich möchte den Antrag auf Festsetzung nach § 788 ZPO nunmehr zurückweisen.
Muss ich hierbei eine Kostenentscheidung bzw. kann ich hier überhaupt eine Kostenentscheidung treffen.
In Festsetzungsverfahren, die sich der Hauptsache anschließen macht man das natürlich nicht.
Aber hier Frage ich mich schon: Verdient der Schuldneranwalt für die Vertretung im Verfahren nach § 788 ZPO eine Gebühr?
Liebe Grüße