Grundbuchberichtigung; befristete Bindung an Erbvertrag

  • Ich soll das Grundbuch aufgrund Erbschein berichtigen. Eingetragener Eigentümer wurde laut Erbschein von seinen beiden Kindern A und B beerbt. Mir liegen die Nachlassakten vor. Mir ist schon klar, dass ich grundsätzlich an den Erbschein gebunden bin. Trotzdem hab ich ein komisches Gefühl.

    Der damals ledige und kinderlose Erblasser hat mit seinem Vater einen Erbvertrag geschlossen, in welchem die ehelichen Kinder des Erblassers zu gemeinschaftlichen Erben eingesetzt wurden. Der Vater selbst hat in dem Erbvertrag keine letztwillige Verfügung getroffen. Die Bindung an die vorgenannte vertragsmäßige Verfügung sollte entfallen, sobald beide Eltern des Erblassers nicht mehr am Leben sind. Der Vater ist vorverstorben, die Mutter (selbst nicht am Erbvertrag beiteiligt) ist noch am Leben. Der Vater hat nach Abschluss des Erbvertrags ein eigenhändiges Testament verfasst, in dem er seine nunmehrige Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hat.

    Der Erbschein wurde aufgrund des Erbvertrags erteilt, da die Mutter noch lebt und somit die Erbeinsetzung im Testament eine vertragswidrige Verfügung darstellt. So weit kann ich das Ganze noch nachvollziehen. Ich frag mich jedoch, was passiert , wenn die Mutter stirbt. Dann entfällt ja die Bindungswirkung an den Erbvertrag. Verbleibt es dann bei der Erbfolge der Kinder? Wohl ja, der Erbvertrag als solches wird ja nicht unwirksam. Und eine Vor- und Nacherbfolge wurde ja nicht angeordnet. Zumindest nicht ausdrücklich. Und die Beschwerung der vertragsmäßig bedachten Kinder mit den Beschränkungen der Vorerbschaft ist ja auch nicht mit dem Erbvertrag in Einklang zu bringen.

    Um Meinungen wäre ich dankbar. Es wäre schön, wenn sich vielleicht auch der ein oder andere Nachlassexperte melden würde.

  • Ich soll das Grundbuch aufgrund Erbschein berichtigen. Eingetragener Eigentümer wurde laut Erbschein von seinen beiden Kindern A und B beerbt. Mir liegen die Nachlassakten vor. Mir ist schon klar, dass ich grundsätzlich an den Erbschein gebunden bin. Trotzdem hab ich ein komisches Gefühl.

    Der damals ledige und kinderlose Erblasser hat mit seinem Vater einen Erbvertrag geschlossen, in welchem die ehelichen Kinder des Erblassers zu gemeinschaftlichen Erben eingesetzt wurden. Der Vater selbst hat in dem Erbvertrag keine letztwillige Verfügung getroffen. Die Bindung an die vorgenannte vertragsmäßige Verfügung sollte entfallen, sobald beide Eltern des Erblassers nicht mehr am Leben sind. Der Vater ist vorverstorben, die Mutter (selbst nicht am Erbvertrag beiteiligt) ist noch am Leben. Der Vater hat nach Abschluss des Erbvertrags ein eigenhändiges Testament verfasst, in dem er seine nunmehrige Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hat.

    Der Erbschein wurde aufgrund des Erbvertrags erteilt, da die Mutter noch lebt und somit die Erbeinsetzung im Testament eine vertragswidrige Verfügung darstellt. So weit kann ich das Ganze noch nachvollziehen. Ich frag mich jedoch, was passiert , wenn die Mutter stirbt. Dann entfällt ja die Bindungswirkung an den Erbvertrag. Verbleibt es dann bei der Erbfolge der Kinder? Wohl ja, der Erbvertrag als solches wird ja nicht unwirksam. Und eine Vor- und Nacherbfolge wurde ja nicht angeordnet. Zumindest nicht ausdrücklich. Und die Beschwerung der vertragsmäßig bedachten Kinder mit den Beschränkungen der Vorerbschaft ist ja auch nicht mit dem Erbvertrag in Einklang zu bringen.

    Um Meinungen wäre ich dankbar. Es wäre schön, wenn sich vielleicht auch der ein oder andere Nachlassexperte melden würde.

    Das soll wohl der Erblasser heißen, denn ansonsten läge ja gar keine weitere Verfügung des Erblassers vor, aufgrund welcher sich die Frage nach der Bindungswirkung des Erbvertrags stellen könnte?

  • Falls es sich so verhält, wie ich annehme:

    Wenn der Erbfall eingetreten ist und bis dahin eine Bindung an den Erbvertrag bestand, ist die Erbfolge aufgrund dieses Erbvertrags eingetreten und damit abschließend geklärt. Es ist daher unerheblich, wenn der Umstand, der die Bindung beseitigen würde, erst nach dem Erbfall eintritt.

    Anders wäre es gewesen, wenn der Erblasser neu testiert hätte, erst später die Bindung weggefallen und er erst danach verstorben wäre.

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