Hausverkauf-Betroffene ist Miterbin

  • Hallo liebe Forengemeinde,
    ich bin noch neu hier und freue mich über eure Hilfe:

    die Betroffene ist mit ihrem Bruder und ihren beiden Schwestern A und B Miterbin einer Immobilie nach dem Tode der Mutter. Diese soll nun veräußert werden. KV-Urkunde liegt schon zur Genehmigung vor. In der persönlichen Anhörung teilte mir die Betroffene mit, dass sie davon ausgeht, dass der Kaufpreis zwischen ihr und ihrem Bruder je zu 1/2 aufgeteilt wird, da die beiden Schwestern A und B schon vorab noch zu Lebzeiten der Mutter ein anderes Grundstück erhalten haben. (die Schwestern sollten anscheinend nur das Vermögen auf der Bank erhalten) Auf Nachfrage bei den Geschwistern haben die Schwestern A und B mir nun mitgeteilt, dass sie dachten, die Mutter würde diese Übertragung an die beiden Schwestern zu Lebzeiten irgendwie in das Testament miteinbeziehen. Nun war aber gar kein Testament vorhanden. Alle sind nach der gesetzlichen Erbfolge und dem Erbschein zu 1/4 erbberechtigt und die Geschwister bestehen auch auf ihren Erbteil. Im Schreiben wurde auch genau mitgeteilt, wie das Erbe sodann verteilt wird.

    Meine Frage nun:
    1) Muss ich hier zuerst auf eine Erbauseinandersetzung bestehen?
    2) Muss ich das Vorauserbe an die Schwestern hier berücksichtigen und drauf bestehen dass das der Betroffenen positiv angerechnet wird, so dass sie mehr vom Erbe bekommt? Oder spielt das jetzt keine Rolle mehr? Der Ex-Mann der Betroffenen ist als Betreuer überfragt inwieweit er hier agieren muss. Der Kaufpreis würde auf das Konto der Betroffenen kommen und von dort aus an alle Erben zu 1/4 verteilt werden.

    ich danke euch sehr

  • Was sagt denn der Schenkungsvertrag zu den Stichwörtern wie „Ausgleichung“ bzw. „Anrechnung“. Was die beschenkten Schwestern „denken“ ist nebensächlich, da Verträge über Grundstücke beurkundet werden müssen und nicht beurkundete Nebenabreden in ihrer Wirksamkeit höchst problematisch sind.

    Ansonsten wäre ein Verkauf denkbar, bei dem der Kaufpreis ungeteilt an die Erbengemeinschaft geht. Das Problem wird vermutlich schon die Erbteilung des Kaufpreises sein (Stichwort: Ausgleich von Vorempfängen von Miterben).

    Zusatzfrage: ist Betreuer auch Miterbe?

  • Ein Schenkungsvertrag gibt es nicht . Das Haus wird an einen Dritten verkauft. Der Kaufvertrag ist insoweit in Ordnung , ich würde nur gerne wissen ob sich die Schwestern die im Voraus an sie bereits übertragenen Immobilien auf ihr Erbe anrechnen lassen müssen und ob deswegen vorher ein Erbauseinandersetzungsvertrag gemacht werden muss

  • Ein Schenkungsvertrag gibt es nicht . Das Haus wird an einen Dritten verkauft.

    Balzac wollte wohl eher auf den damaligen Schenkungsvertrag/Übertragungsvertrag von Mutter auf Tochter hinaus. Darin sollten sich Vereinbarungen zu evtl. Anrechnungen finden lassen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ein Schenkungsvertrag gibt es nicht . Das Haus wird an einen Dritten verkauft. Der Kaufvertrag ist insoweit in Ordnung , ich würde nur gerne wissen ob sich die Schwestern die im Voraus an sie bereits übertragenen Immobilien auf ihr Erbe anrechnen lassen müssen und ob deswegen vorher ein Erbauseinandersetzungsvertrag gemacht werden muss

    Vorher ist m. E. kein Erbauseinandersetzungsvertrag erforderlich, wenn der Kaufpreis auf ein Konto der Erbengemeinschaft gezahlt wird.

    Für die ggf. folgende Auseinandersetzung bedarf es eines Erbauseinandersetzungsvertrag, da diese hinsichtlich es Erlöses offenbar nicht einfach entsprechend der Erbquoten erfolgen soll.

  • Es kommt hier - da nach der Mutter gesetzliche Erbfolge eingetreten ist - wohl nur eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 1 BGB (ohne erforderliche Ausgleichungsbestimmung des Veräußerers) oder nach § 2050 Abs. 3 BGB (mit erforderlicher Ausgleichungsbestimmung des Veräußerers) in Betracht.

    Ob eines von beidem vorliegt, muss eben ermittelt und dann ggf. bei der Erbauseinandersetzung bezüglich des Verkaufserlöses berücksichtigt werden.

    Mir ist nicht klar, weshalb der Kaufpreis auf ein Konto der Betroffenen fließen soll. Der Kaufpreis steht der Erbengemeinschaft zu. Das man mit dem Kaufpreis auf dem Konto der Betreuten ein gewisses Druckmittel hätte, steht auf einem anderen Blatt.

    Es ist allerdings nicht die Aufgabe des Gerichts, die Hausaufgaben des Betreuers zu machen. Wenn dieser mangels erforderlicher Kenntnisse die Dinge nicht prüfen kann, kann er für die Betreute einen Anwalt beauftragen oder es wird für die besagte Prüfung ein anderer Betreuer bestellt. Auch der Bruder könnte sich - nur für sich - einen Anwalt nehmen. Ob beide beauftragen, ist eine Kostenfrage, da Betreute und Bruder ohnehin in einem Boot sitzen.

  • Super vielen Dank für eure Antworten. Kann ich denn dann die Genehmigung für den Hausverkauf unter der Maßgabe erteilen, dass eine Erbauseinandersetzung sodann unter Berücksichtigung der Anrechnung nach § 2050 BGB bei den beiden Schwestern erfolgt? Oder würdet ihr dass jetzt komplett getrennt voneinander betrachten und in der Genehmigung für den Hausverkauf nichts zur Verteilung des Kaufpreises schreiben?

  • Es wurde doch noch gar nicht geprüft, ob eine Ausgleichung - nicht Anrechnung - überhaupt in Betracht kommt. Dazu braucht man die Verträge zwischen der Mutter und den beiden Töchtern und das Ergebnis der noch anzustellenden Ermittlungen über die Umstände der seinerzeitigen Übertragungen (nebst ihr zugrunde liegender Motivlage).

    Gegen die Veräußerung als solche spricht erst einmal nichts, weil der Verkaufserlös als erbengemeinschaftliches Surrogat an die Stelle des erbengemeinschaftlichen Grundbesitzes tritt. Man kann die Frage der Ausgleichung also ohne weiteres erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung bezüglich des Kaufpreises prüfen - aber prüfen muss man sie natürlich.

    Alles, was hier über die Ausgleichung geschrieben wird, ist noch nicht entscheidungsreif, weil insoweit noch gar nicht ermittelt wurde.

  • Super vielen Dank für eure Antworten. Kann ich denn dann die Genehmigung für den Hausverkauf unter der Maßgabe erteilen, dass eine Erbauseinandersetzung sodann unter Berücksichtigung der Anrechnung nach § 2050 BGB bei den beiden Schwestern erfolgt? Oder würdet ihr dass jetzt komplett getrennt voneinander betrachten und in der Genehmigung für den Hausverkauf nichts zur Verteilung des Kaufpreises schreiben?


    Die Problematiken sind komplett voneinander zu betrachten, wie Cromwell schon schrieb. Unabhängig davon, dürfte eine Genehmigung für den Hausverkauf "unter der Maßgabe, dass..." im weiteren Verlauf sehr problematisch sein.

    Was vor Erteilung der Genehmigung natürlich geändert werden sollte/muss, ist das Konto für den Empfang des Kaufpreises. Oder möchten die Miterben ihren Anteil der Betreuten schenken? :cool:

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