Erstattung der weiteren Vergütung nach Aufhebung der VKH?

  • Hi, konnte meine frage nicht über die SuFu finden:

    Habe in einem Verfahren die VKH aufgehoben, nachdem eine Rate nach 3 Monaten noch nicht gezahlt wurde.
    Das was bisher eingezahlt wurde übersteigt die Gerichtskostenschuld + VKH-Vergütung, sodass noch ein Überschuss von 553,22 € bleibt.
    Die weitere Vergütung wäre 841,92 €.

    Kann ich die 553,22 € noch an den beigeordneten Anwalt erstatten oder müssen diese an den Kostenschuldner zurückgezahlt werden? :gruebel:

    Ich wäre für Erstatten, mein Kostenbeamter eher für Rückzahlung.

  • § 50 (1) S. 1 RVG gibt dir die Antwort:

    Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist.

    Als "Staatskasse" müssen wir die Beträge für den Rechtsanwalt einziehen, so dass die über die Wahlanwaltsvergütung hinausgehenden Beträge nicht an die ratenzahlende PKH-Partei zurückgezahlt werden dürfen.

  • Im Rahmen der Festsetzung würde ich dem RA in jedem Fall erklären (zB in den Gründen der Festsetzung oder durch ein Anschreiben) warum er bzgl. der weiteren Vergütung "nur" 553,22 € bekommt und nicht mehr.

    Ich teile dann meistens auch noch mit, dass durch deren Aufhebung die Wirkungen der PKH/,VKH entfallen sind und der RA die "restlichen" 288,70 € gegenüber dem Mandanten geltend machen kann (bei Bedarf gem. 11 RVG).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!