Hallo zusammen!
Mein Schuldner ist ca. 1 Jahr vor Erteilung der voraussichtlichen RSB-Erteilung verstorben. Ich habe nachgelesen, dass die RSB den Erben gegenüber nicht erteilt wird, wenn der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensphase verstirbt, woraufhin ich die Erbin angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert habe. Nun teilt die Erbin mit, sie hafte nur mit dem Wert des Nachlasses, welcher gleich Null beträgt und ist nicht zur Zahlung verpflichtet. Ich habe keinerlei Erfahrung mit Erbrecht innerhalb Inso. Könnt ihr mir weiterhelfen? Wie ist die Rechtslage? Kann ich die Erbin in Anspruch nehmen? Hätte sie das Erbe ggfs. ausschlagen müssen?
Herzlichen Dank für eure Unterstützung!
Schuldner verstirbt in der Wohlverhaltensphase
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Das Restschuldbefreiungsverfahren ist mit dem Tod des Schuldners beendet.
Die Erbin bezieht sich vermutlich auf die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB. -
Das Restschuldbefreiungsverfahren ist mit dem Tod des Schuldners beendet.
Die Erbin bezieht sich vermutlich auf die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB.d.h. sie haftet mit ihrem Vermögen und kann in Anspruch genommen werden, wenn sie das Erbe nicht ausgeschlagen hat? Gibt es dazu auch Rechtsprechung, auf die ich mich berufen kann? Ich finde nichts
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d.h. sie haftet mit ihrem Vermögen und kann in Anspruch genommen werden, wenn sie das Erbe nicht ausgeschlagen hat? Gibt es dazu auch Rechtsprechung, auf die ich mich berufen kann? Ich finde nichtsd.h. sie haftet mit dem -aus dem Nachlass- empfangenen Vermögen.
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d.h. sie haftet mit ihrem Vermögen und kann in Anspruch genommen werden, wenn sie das Erbe nicht ausgeschlagen hat?
Ja
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d.h. sie haftet mit dem -aus dem Nachlass- empfangenen Vermögen.
Nein. Das würde ja nur gelten wenn die Haftung auf den Nachlass beschränkt wäre. Das ist nach dem Sachverhalt nicht der Fall
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