Eigentümer löschen?!

  • Eine nachträgliche Auflassung macht die Eintragung des bisherigen Eigentümers nicht unrichtig. Wäre das Grundbuch unrichtig, könnte hier der Buchberechtigte und Antragsteller die Berichtigungsbewilligung selbst abgeben. Es würde aber noch die Eigentümerzustimmung fehlen (= Beklagte; 22 Abs. 2 GBO). Bei einer ausgelegten Auflassung (Falschbezeichnung) würde wenigstens noch eine beiderseitige Grundstücksbezeichnung (28 GBO) erforderlich sein. Die des Veräusserers und Antragstellers sollte wiederrum kein Problem darstellen. Es fehlt die des Erwerbers. Es gibt laut Sachverhalt auch kein Urteil, das die Erklärung des Erwerbers ersetzen würde. Und das stellt schon Lösungsansätze dar, mit denen man dem Antragsteller entgegengekommen wäre. Er benötigt eine Erklärung desjenigen, der in das Grundbuch eingetragen werden soll und hat sie nicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (17. Juni 2022 um 09:49) aus folgendem Grund: Kläger und Widerkläger verwechselt


  • Und ich bezweifle, dass der antragstellende Prozessbevollmächtigte wirklich versteht, was ich ihm dazu erklären muss. Gibt es pragmatische Lösungsansätze? :gruebel:

    Nun ja, im Grunde musst du ihm ja auch nichts so erklären, dass er es versteht.
    Er stellt einen Antrag, du bescheidest ihn schriftlich, er legt ggf. Rechtsmittel ein, du entscheidest über die Abhilfe, ggf. entscheidet das OLG. Ob der antragstellende Volljurist an irgendeinem Punkt des Verfahrens versteht was vorgeht, ist nicht Voraussetzung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nun ja, im Grunde musst du ihm ja auch nichts so erklären, dass er es versteht.
    Er stellt einen Antrag, du bescheidest ihn schriftlich, er legt ggf. Rechtsmittel ein, du entscheidest über die Abhilfe, ggf. entscheidet das OLG. Ob der antragstellende Volljurist an irgendeinem Punkt des Verfahrens versteht was vorgeht, ist nicht Voraussetzung.

    Ebenso.
    Wenn der Prozessbevollmächtigte die Sach- und Rechtslage nicht versteht ist das sein Problem.

    Man weist ihn darauf hin, dass eine Grundbuchunrichtigkeit nicht im Ansatz ersichtlich ist, weil es an der für den Eigentumsübergang konstitutiven Grundbucheintragung fehlt und daher der Berichtigungsantrag zurückzuweisen wäre. Dann würde ich noch darauf hinweisen, dass zur Eigentumsumschreibung eine formgerechte Auflassung nebst Eintragungsbewilligung erforderlich wäre.


    Der Anwalt der Kläger meinte, ich solle das Grundstück dann halt „herrenlos machen“… Netter Versuch! :wechlach:


    Diesbezüglich könnte man darauf hinweisen, dass für die Eigentumsaufgabe nach §928 I BGB eine Verzichtserklärung in Form des §29 GBO sowie ein entsprechender Eintragungsantrag erforderlich wären.

  • Danke an euch alle! Ich werde das alles noch mal in Ruhe durchdenken... Wenn es "Weiterungen" gibt (in Form von Entscheidungen des Beschwerdegerichts), lasse ich euch gern daran teilhaben!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Hallo, liebe Foristen,

    was sagt ihr zu dem Fall, dieser natürlich mit Fantasienamen.


    Der alte Hofeigentümer Wilhelm Wirr vertreten durch seinen Vorsorgebevollmächtigten hat mit Vertrag vom 07.07.2011 den Hof auf Günther Glücklich übertragen. Der steht seit Anfang 2012 auch als neuer Eigentümer im Grundbuch.

    Berichtigungsantrag nach § 22 GBO des Emil Erbe liegt vor und ein Teilbeschluss (rechtskräftig) vom Landwirtschaftsgericht. Es geht noch um Ansprüche, daher erst Teilbeschluss.

    Darin wird im Tenor „festgestellt, dass nach dem Tod des Wilhelm Wirr am 11.11.2011 sein Sohn Emil Erbe, der Antragsteller, Hofeigentümer des im Grundbuch von Landhausen Blatt 1111 eingetragenen Hofes geworden ist.“ Antragsteller in dem Verfahren Emil Erbe, Antragsgegner Günther Glücklich.

    Beschlussgründe ausschnittweise:

    „Der Antragsteller hat die Feststellung beantragt, dass er Hofeigentümer nach dem Verstorbenen geworden ist“ und der „Antragsgegner beantragt unter Verweis auf den Hofübergabevertrag vom 7.7.2011 die Zurückweisung mit der Behauptung, Wilhelm Wirr sei noch geschäftsfähig gewesen“

    An anderer Stelle steht, dass der Antragsteller "beantragt hat festzustellen, dass er Hoferbe geworden ist."

    „Der Feststellungsantrag des Antragstellers nach § 11 I g HöfeVfO ist begründet“

    „Die Vorsorgevollmacht war zum Zeitpunkt ihrer Erteilung unwirksam, weil Wilhelm Wirr bereits geschäftsunfähig war“

    „Der Bevollmächtige hat als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und eine Genehmigung durch den Berechtigten ist nicht erfolgt, wozu er auch wegen seiner Geschäftsunfähigkeit nicht mehr in der Lage war“

    „Der Antragsteller ist Hofeigentümer nach § 1 Höfeordnung geworden ist“

    Und „Soweit eine Auflassung verlangt wird, ist darauf hinzuweisen, dass er aufgrund Erbfalls Eigentümer geworden ist. Es hat daher eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB erfolgen, eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes bedarf es nicht“


    Nun aufgrund des Beschlusses also Unrichtigkeitsnachweises Emil Erbe als Eigentümer eintragen, oder eine Berichtigungsbewilligung des Günther Glücklich und eine Eigentümerzustimmung nach § 22 Abs. 2 GBO verlangen?

    Bedenken wurden von einem Kollegen geäußert mit der Begründung, es sei ja nur der Hoferbe festgestellt worden und im Tenor nicht die Unrichtigkeit des Grundbuches rechtskräftig festgestellt worden. Die Bedenken stützen sich auf die Gründe, da dort Verweis auf § 894 BGB und dass der Feststellungsantrag nach § 11 I g HöfeVfO begründet sei. Das ist die Feststellung des Hoferben.

    Wurde hier nicht eine Feststellung getroffen und damit ein Unrichtigkeitsnachweis geschaffen, sodass eingetragen werden kann. Reicht die Feststellung des Hoferben nicht? BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 – V ZR 299/14 –, juris OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 34 Wx 6/12 –, juris

  • Bedenken wurden von einem Kollegen geäußert mit der Begründung, es sei ja nur der Hoferbe festgestellt worden und im Tenor nicht die Unrichtigkeit des Grundbuches rechtskräftig festgestellt worden. Die Bedenken stützen sich auf die Gründe, da dort Verweis auf § 894 BGB und dass der Feststellungsantrag nach § 11 I g HöfeVfO begründet sei. Das ist die Feststellung des Hoferben.

    Sehe ich auch so. Hab in Bayern allerdings nicht viel mit Hoferben zu tun. Das Feststellungsurteil ersetzt laut Tenorierung und Kommentierung doch nur einen Erbnachweis i.S.v. § 35 GBO. Die Geschäftsunfähigkeit wurde im Urteil dagegen nur "nebenbei" festgestellt. Was für einen Unrichtigkeitsnachweis im Grundbuchverfahren nicht genügt (OLG Frankfurt a. M, Beschl. v. 8.9.2014, 20 W 160/14). Bei einer wirksamen Vollmacht würde der Besitz aber veräußert worden sein. So kommt man dann auch wirklich zum § 894 BGB und dem Erfordernis einer Berichtigungsbewilligung. Eine andere Tenorierung würde wohl auch über den Antrag nach § 11 I g HöfeVfO hinausgehen.

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