• Insolvenzverfahren der S GmbH, X ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer. Im Gesellschaftsvertrag steht:


    "Das Stammkapital beträgt 25.000,- EUR und wird in voller Höhe von X übernommen. Es ist sofort zur Hälfte einzuzahlen, die zweite Hälfte dann, sobald die Gesellschafterversammlung dies beschließt."


    Nun gab es aber nie einen solchen Beschluss der Gesellschafterversammlung, zwei Jahre nach Gründung folgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


    Frage: Kann der IV die zweite Hälfte von X einfordern, der natürlich einwendet, ohne den Beschluss nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein? Wäre ja etwas seltsam, so könnte man sich ja schön um die Stammeinlage drücken.

  • "Der Kl. als Insolvenzverwalter kann die noch offene, bislang nicht fällig gestellte Einlage selbst einfordern, ohne dass es dazu einer Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 2 GmbHG bedarf. Der Insolvenzverwalter ist auch nicht durch etwaige statutarische Fälligkeitsbestimmungen an der Einforderung gehindert."

    BGH, Urt. v. 19.05.2015 – II ZR 291/14, Rn. 11

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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