Zahlung Zusatzpauschale §5a I VBVG aus Staatskasse?

  • Hallo,

    ich bin auf der Suche nach Rechtsprechung/Meinungen/ Erfahrungswerten ob die Zahlung einer Zusatzpauschale gem. 5a Absatz 1 VBVG aus der Staatkasse möglich ist oder nicht.

    Das einzige Vermögen der Betreuten war Grundbesitz. Bis zu dessen Verkauf konnte der Betreuer die Pauschale nach §5a I Nr.2 VBVG geltend machen.

    Der Grundbesitz wurde verkauft, es wurden alle offenen Rechnungen ( Heimkosten, Betreuervergütung, Gerichtskosten etc.) gezahlt dadurch war die Betreute dann direkt mittellos.

    Im aktuellste Vergütungsantrag wurde für die ersten beiden Monate nach der Grundbesitz verwaltet, die Betreute galt auch noch als vermögend und deshalb wird die Pauschale geltend gemacht.

    Ab dem dritten Monat wird bereits nach mittellos abgerechnet und der Antrag richtet sich dementsprechend gegen die Staatskasse.

    Ich wäre eigentlich davon ausgegangen, dass das "mittellos" in 5a I VBVG so wie das mittellos in § 1836d BGB zu verstehen ist.
    Der Bezirksrevisor verweist auf die Begründung zum Gesetzesentwurf (Drucksache 19/8694, Seite 22).Dort wird davon ausgegangen, dass die eingeführten Pauschalen "zu keinen Mehrausgaben bei den Ländern" führen. Daraus schließt der Bezirksrevisor, dass eine Zahlung der Pauschale aus der Staatskasse in jedem Fall ausgeschlossen ist.

  • Wenn der Betreuer für den jeweiligen Monat „vermögend“ abrechnen kann, kann er für entsprechenden Monat auch die Zusatzpauschale beantragen. Daran ändert auch nicht, dass ggf. zum Schluss die gesamte Vergütung aufgrund Mittellosigkeit durch die Staatskasse zu tragen ist.

    Wichtig ist, dass die Zusatzpauschale nur zusammen mit der jeweiligen (Monats-) Pauschale beantragt werden kann.

  • Kannst du nicht mit dem Bezi vereinbaren, dass du die Pauschale mit festsetzt und er Rechtsmittel einlegt? Dann gäbe es für die Zukunft was Obergerichtliches ;)

    Reicht leider nicht für den Beschwerdewert, damit wäre es nur eine Erinnerung.

    Ja klar, sorry. Es geht ja nur um zwei Monate...

    Beschwerde ausdrücklich zulassen?

  • Bei solchen Entscheidungen (die man 50:50 fällen kann), fälle ich meine Entscheidung dann meist so, dass sie zu Lasten der Staatskasse ausfällt und dann der Bezirksrevisor in die Beschwerde geht.

    Die (meisten) Betreuer, die bei uns bestellt sind, scheuen es, ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse zu ihren Lasten einzulegen. Man hört dann immer wieder als Begründung „Wenn ich dann unterliege haben wir eine Entscheidung, an die sich dann alle Gerichte halten“ bzw. „Wenn ich ein Rechtsmittel einlege, werde ich ggf. nicht mehr bestellt.“

  • Aber wo ist die ungeklärte Rechtslage? Das Auseinanderfallen von „Monats-Mittellosigkeit bzw -bemitteltheit) einerseits (also welcher Tabellenwert) und von Zahlungspflicht der Gesamtsumme ist doch durch zig BGH-Beschlüsse entschieden, zuletzt https://openjur.de/u/2364576.html

    Und die gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 ist doch nur ein Zuschlag zum Tabellenwert, gehört also zur ersten der beiden Fragen. Warum sollte das Zahlungsschicksal ein anderes sein als der Rest der Vergütung? Der Gesetzestext gibt doch nichts für so eine Interpretation her.

    In der Refomarbeitsgruppe beim BMJ (AG 2 - Vergütung und Betreuer als Beruf), in der ich zugegen war, war die Konstellation wie in der Ausgangsfrage allerdings kein Thema. Wahrscheinlich weil genau die Konstellation doch sehr unwahrscheinlich ist. Es ging um die Frage, wie hoch der Schwellenwert in Nr 1 sein müsste (ich war der Meinung, 100.000 €, weil Anlagen bis dahin mündelsicher anzulegen sind und Anlagen oberhalb dessen zusätzliche Überlegungen und evtl Mehrarbeit verursachen).

    Und bei Nr 2 gings um die Mehrarbeit, die der Betreuer bei Heimaufnahme des Betreuten durch Abwicklung des Mietvertrags, Genehmigung nach § 1907, Restmietkostenübernahme durch den SHT, Streitigkeiten um Endrenovierung und Kaution, Einlagerung von Mobiliar, Beaufsichtigung von Entrümpelungsfirmen, Suche nach Wertgegenständen usw hat. Und eben nicht um die „Verwaltung“ von Wohnraum im Sinne von Vermieterpflichten, wie es das Landgericht Freiburg angenommen hat. Diese praxisfremde Fehlinterpretation ärgert mich viel mehr: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/216582

  • Entschuldigt die späte Rückmeldung, aber eher ging es leider nicht.
    Ich hatte die Pauschale schon festgesetzt, der Bezirksrevisor hat deshalb Erinnerung gegen die Nichtzulassung der Beschwerde eingelegt und Beschwerde gegen die Festsetzung.
    Ich habe also der Erinnerung abgeholfen, die Beschwerde ausdrücklich zugelassen, der Beschwerde dann nur teilweise (ich hatte die Pauschale tatsächlich für einen Monat zu viel festgesetzt) abgeholfen und das ganze zum Landgericht gegeben.
    Ich versuche daran zu denken das Ergebnis hier mitzuteilen wenn die Akte vom LG zurückkommt.
    Vielen Dank auf jeden Fall für die Antworten :)

  • Hier das versprochene Ergebnis:
    Das Landgericht hat die Beschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen und bestätigt, dass der Vergütungsanspruch für die gesonderte Pauschale entstanden war und gegen die Staatskasse festzusetzen war.

  • Hallo, ich habe folgenden Fall:

    Die Betreute hat zwei Wohnungen in einem Haus angemietet, wovon sie eine selbst nutzt und die weitere Wohnung ausschließlich für ihren Besuch als Gästewohnung vorhält.

    Steht dem Betreuer in diesem Fall die Zusatzpauschale nach § 5a Abs.1 Nr. 2 zu?

  • Hallo, ich habe folgenden Fall:

    Die Betreute hat zwei Wohnungen in einem Haus angemietet, wovon sie eine selbst nutzt und die weitere Wohnung ausschließlich für ihren Besuch als Gästewohnung vorhält.

    Steht dem Betreuer in diesem Fall die Zusatzpauschale nach § 5a Abs.1 Nr. 2 zu?

    Ich würde aus m Bauch heraus sagen, dass die Pauschale dem Betreuer zusteht, da es sich ja um "fremdgenutzten Wohnraum" handelt und der Betreuer bei entsprechendem Aufgabenkreis ja durch die ihm obliegende Verwaltung und Bewirtschaftung höheren Aufwand hat.

  • Vielen Dank für deine Meinung!

    Ich dachte nur, dass ja viele Menschen in ihrem Haus oder der Wohnung Wohnraum haben, den sie nicht selbst nutzen (z.Bsp. Gästezimmer). Dann müsste den Betreuern in diesen Fällen immer die Zusatzpauschale zustehen.

    In meinem Fall nutzt die Betreute die zusätzliche Wohnung für IHRE Gäste, also ja irgendwie doch für sich. Es gibt nur einen Mietvertrag für beide Wohnungen.

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (24. November 2022 um 10:22)

  • Vielen Dank für deine Meinung!

    Ich dachte nur, dass ja viele Menschen in ihrem Haus oder der Wohnung Wohnraum haben, den sie nicht selbst nutzen (z.Bsp. Gästezimmer). Dann müsste den Betreuern in diesen Fällen immer die Zusatzpauschale zustehen.

    In meinem Fall nutzt die Betreute die zusätzliche Wohnung für IHRE Gäste, also ja irgendwie doch für sich. Es gibt nur einen Mietvertrag für beide Wohnungen.

    Es sind aber schon 2 in sich abgeschlossene Wohnungen, oder?

    Bei der Prüfung der Frage, ob Pauschale ja oder nein, würde ich im Zweifel auch darauf abstellen. Nur ein oder ein paar nicht genutzte Zimmer, die aber "zum Wohnraum des Betreuten" gehören, würde ich nicht als ausreichend ansehen.

    Falls - wovon ich mal nicht ausgehen, wenn jmd 2 Wohnungen anmieten kann - Mittellosigkeit vorliegt, kannst Du die Sache auch dem Bez.-Rev. zur Stellungnahme vorlegen.

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