Kopiekosten für durch den Gläubiger gefertigte PfÜB-Abschriften

  • Ich habe hier einen völlig undurchsichtigen 27seitigen PfÜB-Antrag durch ein Inkassounternehmen liegen. Dieser beinhaltet neben 6 Seiten Anschreiben (!) 9 Drittschuldner nebst sämtlichen gesonderten Anlagen bzgl. der zu pfändenden Ansprüche. Der Gläubiger beantragt die selbstständige Zustellung des zu erlassenden PfÜBs. Er teilt mit, dass aufgrund der (seiner Berechnung nach:) Dauer von minimal 9 Monaten keine Ringzustellung vorgenommen werden soll, sondern eine gleichzeitige Zustellung an alle 9 Drittschuldner folgen soll, die er selbst veranlasst und führt deshalb die dafür gefertigten Kopien von genau 243 Kopien in Höhe von 38,95 € auf (26 Seiten PfÜB x 9 DS + 9 Blatt für was auch immer).

    Wie seht ihr diesen Fall in Bezug auf die geltend gemachten Kopiekosten?

    Danke :)

  • Ich habe hier einen völlig undurchsichtigen 27seitigen PfÜB-Antrag durch ein Inkassounternehmen liegen.


    Ich nehme dann mal an, dass die Kosten in Anwendung des RVG berechnet werden, dann wäre die Berechnung in Anwendung der Nr. 7000 1 b) VV RVG zumindest rechnerisch richtig, wenn man von 243 notwendigen Kopien ausgehen würde.
    Denn vergütungsfähig sind alle Kopien ab der 101 Kopie.

    Die Kopien dürften grundsätzlich auch nach §133 ZPO notwendig sein, wenn der Antrag nicht elektronisch eingereicht wurde.

    Zugestellt wird indes nur der PfÜB und nicht der Antrag. Das Anschreiben wird wohl kaum Beschlussinhalt werden, sodass man es nur einmal für die Akte braucht. Dieses muss daher schon gar nicht kopiert werden.

    Im Übrigen obliegt es die zu würdigen, ob die ganzen Anlagen zulässig und damit notwendig sind, denn dies ist nur der Fall soweit das Formular keine ausreichende Eintragungsmöglichkeit bietet (§3 Abs. 3 ZVFV).
    Meiner Erfahrung nach sind selbst gestalte Anlagen zur Forderungsbeschreibung meist voll von Ausführungen, die entweder überflüssig, unzulässig oder nicht hinreichend bestimmt sind (lesenswert hierzu m.E. AG Gummersbach, 61 M 1986/16, juris).
    Ich beanstande es, wenn der Antrag wegen §3 Abs. 3 ZVFV unzulässige Anlagen enthält oder die Anlagen unzulässige Inhalte haben. Dies gilt hier m.E. umso mehr, wenn der Schuldner noch mit Kopierkosten belegt werden soll.

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