Ein Erbbaurecht soll inhaltlich geändert werden. Am Grundstücksgrundbuch ist nur der Erbbauberechtigte berechtigt, sodass die Zustimmungen nach § 877 BGB vorliegen.
Am Erbbaurecht ist eine Dienstbarkeit eingetragen.
Die Änderungen betreffen:
- Verlängerung (ist für den Dienstbarkeitsberechtigten des Erbbaurechts nicht nachteilig, Schöner/Stöber Rn. 1858).
- Erweiterung der Gebäude-Errichtungsbefugnis (dürfte auch nicht nachteilig sein, weil Dienstbarkeitsberechtigter seine Befugnis weiter durchsetzen kann);
- abweichende Regelung zu Heimfallrechtsfolgen (dürfte eigentlich auch keine Beeinträchtigung sein, weil Dienstbarkeitsberechtigter bei Heimfall erlischt, § 33 I 3; Voraussetzungsänderung wäre anders).
Wie ist Eure Einschätzung? Natürlich geht man in der Regel den sicheren Weg, aber wenn es einmal nicht möglich ist (Beispiel: Ermittlung des Berechtigten nicht ohne Weiteres möglich), möchte man die Rechtslage zumindest einschätzen können.
Danke und Gruß