Inhaltsänderung Erbbaurecht - Zustimmung der am Erbbaurecht Berechtigten?

  • Ein Erbbaurecht soll inhaltlich geändert werden. Am Grundstücksgrundbuch ist nur der Erbbauberechtigte berechtigt, sodass die Zustimmungen nach § 877 BGB vorliegen.
    Am Erbbaurecht ist eine Dienstbarkeit eingetragen.
    Die Änderungen betreffen:

    - Verlängerung (ist für den Dienstbarkeitsberechtigten des Erbbaurechts nicht nachteilig, Schöner/Stöber Rn. 1858).
    - Erweiterung der Gebäude-Errichtungsbefugnis (dürfte auch nicht nachteilig sein, weil Dienstbarkeitsberechtigter seine Befugnis weiter durchsetzen kann);
    - abweichende Regelung zu Heimfallrechtsfolgen (dürfte eigentlich auch keine Beeinträchtigung sein, weil Dienstbarkeitsberechtigter bei Heimfall erlischt, § 33 I 3; Voraussetzungsänderung wäre anders).

    Wie ist Eure Einschätzung? Natürlich geht man in der Regel den sicheren Weg, aber wenn es einmal nicht möglich ist (Beispiel: Ermittlung des Berechtigten nicht ohne Weiteres möglich), möchte man die Rechtslage zumindest einschätzen können.
    Danke und Gruß

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