Ein Jugendamt aus einem anderen Amtsgerichtsbezirk beantragt bei unserem Familiengericht die öffentliche Zustellung einer vollstreckbarenTeilausfertigung (§ 727 ZPO) eines Unterhaltsbeschlusses des dortigen Amtsgerichts. Die Zuständigkeit wird damit begründet, dass der Zustellempfänger seinen letzten bekannten Wohnsitz bei uns hatte (§ 16 ZPO).
Aber sind wie hier zuständig ? Gemäß § 186 Abs. 1 ZPO ist eigentlich das Prozessgericht zuständig, was wir nicht sind.
Oder doch Gerichtsvollzieher ?