öffentliche Zustellung

  • Ein Jugendamt aus einem anderen Amtsgerichtsbezirk beantragt bei unserem Familiengericht die öffentliche Zustellung einer vollstreckbarenTeilausfertigung (§ 727 ZPO) eines Unterhaltsbeschlusses des dortigen Amtsgerichts. Die Zuständigkeit wird damit begründet, dass der Zustellempfänger seinen letzten bekannten Wohnsitz bei uns hatte (§ 16 ZPO).

    Aber sind wie hier zuständig ? Gemäß § 186 Abs. 1 ZPO ist eigentlich das Prozessgericht zuständig, was wir nicht sind.

    Oder doch Gerichtsvollzieher ?

  • § 186 ZPO ist aus meiner Sicht eindeutig. Es entscheidet also das Prozessgericht.

    Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes ist auch nicht gegeben, weil es erst um die Zustellung nach § 750 ZPO geht, vgl. Musielak/Voit/Wittschier, 19. Aufl. 2022, ZPO § 186 Rn. 3:

    Zitat

    Im Vollstreckungsverfahren ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht nach § 764 zuständig; dazu zählt noch nicht die Zustellung nach § 750.

  • Allerdings bin ich nun noch über § 132 Abs. 2 BGB gestolpert, da es sich ja um ein Parteizustellung handelt. Dann wäre ich zuständig. Wat nu ??

    Mangels entsprechender Übertragung im Rechtspflegergesetz macht das Verfahren nach § 132 Abs. 2 BGB meiner Ansicht nach der Richter.

    Da ich das aber schon mal für den Kollegen vorbereitet habe, kann ich dir sagen, dass die Vorschrift ohnehin nicht einschlägig ist. Da geht es um den ersatzweisen Zugang von Willenserklärungen durch öffentliche Zustellung. Wenn ich es richtig im Kopf habe, wurde bei uns auf diesem Wege mal eine Kündigung eines Mietvertrags zugestellt.

    Für Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen gilt der aber nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Corypheus (21. Juni 2022 um 15:25) aus folgendem Grund: Zweideutigkeit beseitigt

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