In einem Insolvenzverfahren eines phG einer OHG meldet der Insolvenzverwalter eine Forderung zur nachträglichen Prüfung an.
Hierbei hat er sich korrekt auf dem vorbereiteten Tabellenblatt als Gläubiger "...als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...OHG..." eingetragen.
Bei der Bezeichnung der Forderung findet sich aber nur die Eintragung "Forderung aus Leasingvertrag vom..." und kein Hinweis auf den Gläubiger aus dem OHG-Verfahren, wo die Forderung eigentlich herrührt.
Müsste die Forderung nicht dahingehend konkretisiert sein, dass sich hier ein solcher Hinweis auf den ursprünglichen Gläubiger befindet?