Bezeichnung Forderung bei Insolvenz eines phG

  • In einem Insolvenzverfahren eines phG einer OHG meldet der Insolvenzverwalter eine Forderung zur nachträglichen Prüfung an.

    Hierbei hat er sich korrekt auf dem vorbereiteten Tabellenblatt als Gläubiger "...als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...OHG..." eingetragen.

    Bei der Bezeichnung der Forderung findet sich aber nur die Eintragung "Forderung aus Leasingvertrag vom..." und kein Hinweis auf den Gläubiger aus dem OHG-Verfahren, wo die Forderung eigentlich herrührt.

    Müsste die Forderung nicht dahingehend konkretisiert sein, dass sich hier ein solcher Hinweis auf den ursprünglichen Gläubiger befindet?

  • oh je, die Anmeldung der 93'er Forderungen ein unerschöpfliches Thema.
    Wenn phg eine nat.P. ist, geht richtig stress los.
    Da müsste jede Forderung angemeldet werden als: IV in Prozesstandschaft für Gl. xyz aus........; dies versehen mit der Angabe, dass es sich aus Haftungsansprüchen nach § 93 handelt.
    .....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • oh je, die Anmeldung der 93'er Forderungen ein unerschöpfliches Thema.
    Wenn phg eine nat.P. ist, geht richtig stress los.
    Da müsste jede Forderung angemeldet werden als: IV in Prozesstandschaft für Gl. xyz aus........; dies versehen mit der Angabe, dass es sich aus Haftungsansprüchen nach § 93 handelt.
    .....

    Der phG ist eine natürliche Person.

    Wo auf dem Tabellenblatt müssten denn die von dir genannten Angaben stehen? Hast du vielleicht einen genauen Formulierungsvorschlag? Ich kann zu dem Thema leidet nichts finden.

  • oh je, die Anmeldung der 93'er Forderungen ein unerschöpfliches Thema.
    Wenn phg eine nat.P. ist, geht richtig stress los.
    Da müsste jede Forderung angemeldet werden als: IV in Prozesstandschaft für Gl. xyz aus........; dies versehen mit der Angabe, dass es sich aus Haftungsansprüchen nach § 93 handelt.
    .....

    Der phG ist eine natürliche Person.

    Wo auf dem Tabellenblatt müssten denn die von dir genannten Angaben stehen? Hast du vielleicht einen genauen Formulierungsvorschlag? Ich kann zu dem Thema leidet nichts finden.

    Hat niemand eine Idee? Ich kann zu diesem Thema absolut nichts finden.

  • Der BGH hat für Rückforderungsklagen gegen Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB, die durch den Insolvenzverwalter nach § 93 InsO geltend gemacht werden, bereits entschieden, dass der Verwalter dabei quotal alle Gläubigerforderungen geltend macht. Es bedarf dann keiner näheren Eingrenzung, welche der vielen Gläubigerforderungen er geltend macht. Warum sollte dies auf die Anmeldung nicht übertragbar sein?

    Ich halte daher die Anmeldung für zutreffend, wenn der Verwalter angibt
    -) seinen eigenen Namen (denn er ist gesetzlicher Prozessstandschafter)
    -) dass er nach § 93 InsO handelt
    -) die Liste der Gläubigerforderungen, die er verfolgt (wenn er nur eine verfolgt, dann eben diese)
    -) und dann die für eine Anmeldung übliche Bezeichnung der Forderung.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • :gruebel: wie kommt bei einer solchen Vorgehensweise der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft und der des phG zu seinem Tabellenblatt?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nachfolgeklausel und Darlegung der Nachfolge, bzw. hier des Wegfalls der Prozessstandschaft?

    Ich verstehe Dein Problem, aber der Prozessstandschafter darf im Rechtsstreit im eigenen Namen die Forderung beitreiben, ohne im Rubrum angeben zu müssen, dass er als Prozessstandschafter handelt (in den Gründen wird er wohl was dazu schreiben müssen, sonst verliert er mangels Aktivlegitimation). Und wenn man mit diesem Grundsatz bei der Tabellenanmeldung nicht brechen will, dann bleibt sonst nicht viel.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • iwr machen das so wie AndreasH. ggfls. muss ne teilklausel erteilt werden (kommt aber fast nie vor, weil der PHG meinst selbst in die InsO geht.....)
    Ich hatte aber auch schon Anmeldungen nach § 93 InsO im Sinn der reinen Lehre, also jeder Gläubiger bezeichnet.... so ist es bei nat.Pers. auch richtig......

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