Kostenfestsetzung gemäß § 788 Abs. 2 ZPO

  • Hallo liebe Kollegen,
    ich hätte gerne eure Meinung zu folgendem Antrag.
    Mir liegt ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 II ZPO vor.
    Die zeitlich spätesten Kosten, die festgesetzt werden sollen, betreffen eine ZV - Maßnahme vor dem AG M. Der Schuldner wurde zur VAK geladen. Das nächste Schreiben d. GV enthält dann die Mitteilung, dass der Schuldner nicht zu ermitteln ist.
    Der zeitlich davor liegende ZVA war hier an das Gericht E gerichtet.
    Der Gläubiger meint nun, dass das Gericht E zuständig wäre, da die letzte ZV - Maßnahme beim Gericht M. ja nicht durchgeführt worden wäre.
    Wie seht ihr das?

  • Die Ansicht des Gläubigers ist unzutreffend.

    Deiner Schilderung nach hatte die Zwangsvollstreckung im Bereich des AG M bereits begonnen. Es wurde der zuständige GVZ beauftragt und dieser hatte auch bereits zur VAK geladen.


    Wenn der Gläubiger bei seiner Ansicht konsequent wäre, dürfte er die (eventuellen) RA-Kosten und Kosten des beim AG M ansässigen GVZ nicht in seinen Antrag nach § 788 ZPO aufnehmen. Das wird er aber wohl doch nicht wollen. ;)


  • Der Gläubiger meint nun, dass das Gericht E zuständig wäre, da die letzte ZV - Maßnahme beim Gericht M. ja nicht durchgeführt worden wäre.
    Wie seht ihr das?


    Anders.

    Allein die (fruchtlosen) Ermittlungen des Gerichtsvollziehers sind m.E. eine Vollstreckungshandlung i.S.d. §788 II ZPO.
    Das OLG Brandenburg (1 AR 58/04) führt dazu aus:
    "Sinn dieser Regelung ist es, dass das zuletzt mit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner befasste Gericht über den Kostenfestsetzungsantrag befinden soll"

    Das ist hier das AG M.

  • Zuständig ist dasjenige Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags eine Vollstreckungshandlung beliebiger Art schon und noch anhängig ist. (Anders/Gehle, ZPO § 788 Rn. 11, beck-online)

    Das Zitat dürfte nicht als Antwort zum Problem taugen.

    "Schon anhängig" hinsichtlich einer Vollstreckungsmaßnahme sollte bei einem Antrag nach § 788 ZPO nie das Problem sein. Schließlich geht es um die Festsetzung von Kosten, die der Gläubiger verauslagt hat und für die ihm schon Rechnungen zugegangen sind (z. B. des Gerichtsvollziehers).

    "Noch anhängig" passt für den Fall #1 auch nicht. Beim GVZ im Bezirk des AG M wurde zwar die VAK beantragt. Aufgrund des nicht zu ermittelnden Aufenthalts war die Vollstreckungsmaßnahme bei Eingang des Antrages nach § 788 ZPO nicht mehr anhängig.

    Maßgebend ist daher der folgende Passus des § 788 ZPO: "nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist". Wie auch von jfp zutreffend geschrieben, fand die letzte Vollstreckungshandlung im Bezirk des AG M statt, weshalb dieses zuständig ist für die Festsetzung nach § 788 ZPO.

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