Pfändung Energiepreispauschale §§ 112 EStG

  • Hallo zusammen,

    mir wurde ein Vollstreckungsschutzantrag mit dem Inhalt vorgelegt, die voraussichtlich im September über den Arbeitgeber auszuzahlende Energiepreispauschale (§§ 112 ff. EStG) pfandfrei zu belassen.
    Es handelt sich um diese 300€ (vor Steuern) aus dem Entlastungspaket II der Bundesregierung.

    Weder in der bisher erschienenen Literatur noch in der Gesetzesbegründung konnte ich Hinweise zu Pfändbarkeit/Unpfändbarkeit finden.
    In den einschlägigen Schulnderforen wird auch nur empfohlen, entsprechende allgemein gehaltene Anträge zu stellen.

    Hat hierzu jemand einen aktuellen Sachstand, neue Literatur etc.?

    Aktuell sieht es für mich so aus, dass es als Einkommen pfändbar wäre, denn sonst hätte der Gesetzgeber z.B. den § 850a ZPO geändert oder eine ähnliche Regelung wie beim Corona-Pflegebonus getroffen. Es wäre also eine Entscheidung nach § 765a ZPO als Auffangvorschrift angezeigt, oder?

    Ganz lieben Dank und viele Grüße
    Nefili

  • Literatur kann ich dazu nicht bieten. Ich denke auch, dass nur ein Antrag nach § 765a ZPO in Betracht käme. (Andererseits, wenn Unpfändbarkeit vom Gesetzgeber gewollt wäre, müsste das der Arbeitgeber bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages vom Einkommen selbst berücksichtigen.)

    Allerdings scheint mir bereits fraglich, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Antrag bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorliegt.

    Du hast geschrieben:

    Zitat

    ...die voraussichtlich im September über den Arbeitgeber auszuzahlende Energiepreispauschale (§§ 112 ff. EStG)...

    Bis September vergeht noch geraume Zeit. Es könnte sein, dass das Arbeitsverhältnis des Schuldners dann gar nicht mehr besteht. Oder der Gesetzgeber trifft bis dahin noch Regelungen zur Auszahlung bzw. (Un-)Pfändbarkeit.

    Daher wäre der Antrag m. E. derzeit zurückzuweisen.

  • Ohne es jetzt bis zum letzten geprüft zu haben:

    Vielleicht könnte man auch in den Bereich des § 851 ZPO kommen? Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Sinn und Zweck der Leistung eine Entlastung der Arbeitnehmer wegen hoher Energiepreise ist (Drucksache 20/1765 S. 24). Man könnte daher vielleicht argumentieren, dass das Geld nicht für andere Schulden verwendet werden soll. Auf der anderen Seite ergibt sich aus dem Gesetz keine explizite Zweckbindung wie bei den Corona Soforthilfen sondern nur ein allgemeiner Wunsch nach Entlastung der Bürger.

    Bin mir ehrlich gesagt noch nicht ganz sicher, was ich daraus mache. § 765a ZPO wird aber wohl kaum gehen. Ich hätte jedenfalls Schwierigkeiten, eine sittenwidrige Härte bei einer Vollstreckung in einen allgemeinen wirtschaftlichen Entlastungsbetrag zu bejahen. :gruebel:

  • nach dem ich jetzt die gesetzliche Grundlage für die Energiekostenpauschale gelesen habe, stellt sich mir eher die Frage, ob diese überhaupt von der Lohnpfändung erfasst ist.

    Es handelt sich ja nicht um Arbeitslohn, sondern um eine Zahlung des Staates an seine lohnsteuerpflichtigen Bürger, den Regelungen nach am ehesten um einen Erlass von Lohnsteuer

    Sie dürfte daher von der Lohnpfändung nicht erfasst sein.

  • Ohne es jetzt bis zum letzten geprüft zu haben: Vielleicht könnte man auch in den Bereich des § 851 ZPO kommen? Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Sinn und Zweck der Leistung eine Entlastung der Arbeitnehmer wegen hoher Energiepreise ist (Drucksache 20/1765 S. 24). Man könnte daher vielleicht argumentieren, dass das Geld nicht für andere Schulden verwendet werden soll. Auf der anderen Seite ergibt sich aus dem Gesetz keine explizite Zweckbindung wie bei den Corona Soforthilfen sondern nur ein allgemeiner Wunsch nach Entlastung der Bürger. Bin mir ehrlich gesagt noch nicht ganz sicher, was ich daraus mache. § 765a ZPO wird aber wohl kaum gehen. Ich hätte jedenfalls Schwierigkeiten, eine sittenwidrige Härte bei einer Vollstreckung in einen allgemeinen wirtschaftlichen Entlastungsbetrag zu bejahen. :gruebel:

    Wahrend des Gesetzgebungsverfahrens hatte ich auf diese Problematik einen Vertreter im Rechtsausschuss hingewiesen. Ihm wurde vom Justizministerium mitgeteilt, dass aus Sicht der entsprechenden Fachebene "unterliegt das sog. Energiegeld auch dem Pfändungsschutz. Allerdings nicht nach 850c ZPO sondern nach § 851 ZPO. Da es sich um eine zweckgebundene Zahlung handelt, greift hier der Pfändungsschutz." Mir wäre eine eindeutige Regelung im Gesetz lieber gewesen, dies hätte viel Arbeit bei den Gerichten erspart.

  • Ohne es jetzt bis zum letzten geprüft zu haben: Vielleicht könnte man auch in den Bereich des § 851 ZPO kommen? Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Sinn und Zweck der Leistung eine Entlastung der Arbeitnehmer wegen hoher Energiepreise ist (Drucksache 20/1765 S. 24). Man könnte daher vielleicht argumentieren, dass das Geld nicht für andere Schulden verwendet werden soll. Auf der anderen Seite ergibt sich aus dem Gesetz keine explizite Zweckbindung wie bei den Corona Soforthilfen sondern nur ein allgemeiner Wunsch nach Entlastung der Bürger. Bin mir ehrlich gesagt noch nicht ganz sicher, was ich daraus mache. § 765a ZPO wird aber wohl kaum gehen. Ich hätte jedenfalls Schwierigkeiten, eine sittenwidrige Härte bei einer Vollstreckung in einen allgemeinen wirtschaftlichen Entlastungsbetrag zu bejahen. :gruebel:

    Wahrend des Gesetzgebungsverfahrens hatte ich auf diese Problematik einen Vertreter im Rechtsausschuss hingewiesen. Ihm wurde vom Justizministerium mitgeteilt, dass aus Sicht der entsprechenden Fachebene "unterliegt das sog. Energiegeld auch dem Pfändungsschutz. Allerdings nicht nach 850c ZPO sondern nach § 851 ZPO. Da es sich um eine zweckgebundene Zahlung handelt, greift hier der Pfändungsschutz." Mir wäre eine eindeutige Regelung im Gesetz lieber gewesen, dies hätte viel Arbeit bei den Gerichten erspart.

    851 passt doch so gar nicht. Und das es zweckgebunden ist ist ja auch fraglich . Ich wette das viele Gerichte die Anträge ablehnen werden wenn da nichts weiter kommt. Eventuell so wie Queen das es der Arbeitgeber schon nicht als pfändbar ansieht aber wenn der abführt?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ohne es jetzt bis zum letzten geprüft zu haben: Vielleicht könnte man auch in den Bereich des § 851 ZPO kommen? Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Sinn und Zweck der Leistung eine Entlastung der Arbeitnehmer wegen hoher Energiepreise ist (Drucksache 20/1765 S. 24). Man könnte daher vielleicht argumentieren, dass das Geld nicht für andere Schulden verwendet werden soll. Auf der anderen Seite ergibt sich aus dem Gesetz keine explizite Zweckbindung wie bei den Corona Soforthilfen sondern nur ein allgemeiner Wunsch nach Entlastung der Bürger. Bin mir ehrlich gesagt noch nicht ganz sicher, was ich daraus mache. § 765a ZPO wird aber wohl kaum gehen. Ich hätte jedenfalls Schwierigkeiten, eine sittenwidrige Härte bei einer Vollstreckung in einen allgemeinen wirtschaftlichen Entlastungsbetrag zu bejahen. :gruebel:

    Wahrend des Gesetzgebungsverfahrens hatte ich auf diese Problematik einen Vertreter im Rechtsausschuss hingewiesen. Ihm wurde vom Justizministerium mitgeteilt, dass aus Sicht der entsprechenden Fachebene "unterliegt das sog. Energiegeld auch dem Pfändungsschutz. Allerdings nicht nach 850c ZPO sondern nach § 851 ZPO. Da es sich um eine zweckgebundene Zahlung handelt, greift hier der Pfändungsschutz." Mir wäre eine eindeutige Regelung im Gesetz lieber gewesen, dies hätte viel Arbeit bei den Gerichten erspart.

    851 passt doch so gar nicht. Und das es zweckgebunden ist ist ja auch fraglich . Ich wette das viele Gerichte die Anträge ablehnen werden wenn da nichts weiter kommt. Eventuell so wie Queen das es der Arbeitgeber schon nicht als pfändbar ansieht aber wenn der abführt?

    Eben, was sollte überhaupt in diesem Fall beim Vollstreckungsgericht beantragt werden? :gruebel: Und mit der Abführung durch den Arbeitgeber wäre der Zug sowieso abgefahren.

  • Ohne es jetzt bis zum letzten geprüft zu haben: Vielleicht könnte man auch in den Bereich des § 851 ZPO kommen? Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Sinn und Zweck der Leistung eine Entlastung der Arbeitnehmer wegen hoher Energiepreise ist (Drucksache 20/1765 S. 24). Man könnte daher vielleicht argumentieren, dass das Geld nicht für andere Schulden verwendet werden soll. Auf der anderen Seite ergibt sich aus dem Gesetz keine explizite Zweckbindung wie bei den Corona Soforthilfen sondern nur ein allgemeiner Wunsch nach Entlastung der Bürger. Bin mir ehrlich gesagt noch nicht ganz sicher, was ich daraus mache. § 765a ZPO wird aber wohl kaum gehen. Ich hätte jedenfalls Schwierigkeiten, eine sittenwidrige Härte bei einer Vollstreckung in einen allgemeinen wirtschaftlichen Entlastungsbetrag zu bejahen. :gruebel:

    Wahrend des Gesetzgebungsverfahrens hatte ich auf diese Problematik einen Vertreter im Rechtsausschuss hingewiesen. Ihm wurde vom Justizministerium mitgeteilt, dass aus Sicht der entsprechenden Fachebene "unterliegt das sog. Energiegeld auch dem Pfändungsschutz. Allerdings nicht nach 850c ZPO sondern nach § 851 ZPO. Da es sich um eine zweckgebundene Zahlung handelt, greift hier der Pfändungsschutz." Mir wäre eine eindeutige Regelung im Gesetz lieber gewesen, dies hätte viel Arbeit bei den Gerichten erspart.

    851 passt doch so gar nicht. Und das es zweckgebunden ist ist ja auch fraglich . Ich wette das viele Gerichte die Anträge ablehnen werden wenn da nichts weiter kommt. Eventuell so wie Queen das es der Arbeitgeber schon nicht als pfändbar ansieht aber wenn der abführt?

    Eben, was sollte überhaupt in diesem Fall beim Vollstreckungsgericht beantragt werden? :gruebel: Und mit der Abführung durch den Arbeitgeber wäre der Zug sowieso abgefahren.

    Wobei habe ich mir gerade so überlegt für das Vollstreckungsgericht und auch das Insogericht ist das am besten : denn dann ist das ein klassischer Fall der Drittschuldnerklage weil Streit darüber besteht ob an den Richtigen das richtige abgeführt wurde und dafür ist das allgemeine Zivilgericht für zuständig. Auf keinen Fall der Rechtspfleger. :strecker

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Bin mir mit dem 851 ZPO in keiner Weise sicher, sondern wollte das nur Mal als Gedanke in den Raum stellen. Vermutlich wird ein solcher Antrag eher abzulehnen sein.
    Gerade wenn es um diese Corona Sonderzahlungen der letzten Jahre geht, hat mich die Rechtsprechung aber immer wieder überrascht.... Ausschließen möchte ich daher im Vorfeld so gut wie nichts (außer den 765a ZPO aus genannten Gründen ;) )

  • Ich sehe hier auch eher die Drittwiderspruchsklage bzw. die Leistungsklage eröffnet als einen Antrag nach § 765 a ZPO. Als Drittschuldner würde ich aus dem Gedanken des § 122 EStG an den Schuldner/Arbeitnehmer abführen, wenn es schon sozialhilferechtlich nicht als Einkommen gilt. Vermutlich würde ich aber in den Oktober zuwarten, bis eine Klärung vorliegt. Handwerklich ist das aber schlecht und mit heißer Nadel gestrickt.

  • Spätestens wenn ein Energieversorger vollstreckt, wird man die bisherigen Überlegungen zur Pfandfreistellung überdenken müssen. :teufel:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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