Moin,
ich benötige eure Schwarmintelligenz.
In der F Angelegenheit (Akte 100/20) wurde ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Antragstellerin für etwaige noch festzustellenden Zugewinnausgleichsanprüche die Summe von 20.000,00 € bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt. Dieser Verpflichtung kam die Antragstellerin nicht nach, sodass der Antragsgegner einen GVZ beauftragte, der die Summe pfändete und zur Hinterlegung verbrachte.
Durch KFB in der Sache (Akte 400/21) hat der Antrgasgegner an die Antragstellerin 2300 € zu leisten.
Es wurde sodann ein Pfüb aufgrund des KFBs erlassen (DS Hinterlegungsstelle, vertreten durch die Direktorin) mit welchem die Antragstellerin nun ihre eigene zwangsweise erbrachte Hinterlegungssumme in Höhe von 2300 € pfänden will.
Anspruch G: Anspruch auf Auszahlung des zugunsten des Schulnders bei der Hinterlegungsstelle bei dem AG hinterlegten Geldbetrages, AZ XX
Hier der Auszug aus unserer Vertretungsordnung:
bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen, Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 der Zivilprozessordnung) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 der Zivilprozessordnung oder entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen betreffend
a) Ansprüche auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder Herausgabe hinterlegter Wertpapiere oder sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten
durch die Hinterlegungsstelle;
Die zuständige GVZin führte dann eine Ersatzzustellung bei der Zivilgeschäftstelle aus, obwohl die Direktorin im Hause war und eine Zustellung möglich gewesen wäre.
Meine Fragen sind:
1. Kann die Antragstellerin quasi ihren eigenen hinterlegten Betrag pfänden?
2. Kann sie das zu einem anderen AZ tun, als zu dem die Hinterlegung geleistet wurde? ( hinterlegt wurde ja für den Zugewinn, jetzt soll für den KFB eines anderen Verfahrens vollstreckt werden)
3. Ist die Pfändung wirksam geworden? (trotz Zustellung an die Zivilgeschäftstelle)
4. Muss bei dieser Art der Zustellung eine Drittschuldnererklärung abgegeben werden? (vgl.
Wird postalisch und nicht persönlich zugestellt, so besteht keine entsprechende Obliegenheit des Drittschuldners, eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abzugeben. https://www.haufe.de/recht/deutsche…_HI8795555.html)
Ich sehe grad den Wald vor lauter Bäumen nicht...