Pfändung eines hinterlegten Betrages, wirksame Zustellung?

  • Moin,

    ich benötige eure Schwarmintelligenz.

    In der F Angelegenheit (Akte 100/20) wurde ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Antragstellerin für etwaige noch festzustellenden Zugewinnausgleichsanprüche die Summe von 20.000,00 € bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt. Dieser Verpflichtung kam die Antragstellerin nicht nach, sodass der Antragsgegner einen GVZ beauftragte, der die Summe pfändete und zur Hinterlegung verbrachte.

    Durch KFB in der Sache (Akte 400/21) hat der Antrgasgegner an die Antragstellerin 2300 € zu leisten.

    Es wurde sodann ein Pfüb aufgrund des KFBs erlassen (DS Hinterlegungsstelle, vertreten durch die Direktorin) mit welchem die Antragstellerin nun ihre eigene zwangsweise erbrachte Hinterlegungssumme in Höhe von 2300 € pfänden will.
    Anspruch G: Anspruch auf Auszahlung des zugunsten des Schulnders bei der Hinterlegungsstelle bei dem AG hinterlegten Geldbetrages, AZ XX

    Hier der Auszug aus unserer Vertretungsordnung:

    bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen, Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 der Zivilprozessordnung) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 der Zivilprozessordnung oder entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen betreffend
    a) Ansprüche auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder Herausgabe hinterlegter Wertpapiere oder sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten
    durch die Hinterlegungsstelle;

    Die zuständige GVZin führte dann eine Ersatzzustellung bei der Zivilgeschäftstelle aus, obwohl die Direktorin im Hause war und eine Zustellung möglich gewesen wäre.

    Meine Fragen sind:
    1. Kann die Antragstellerin quasi ihren eigenen hinterlegten Betrag pfänden?
    2. Kann sie das zu einem anderen AZ tun, als zu dem die Hinterlegung geleistet wurde? ( hinterlegt wurde ja für den Zugewinn, jetzt soll für den KFB eines anderen Verfahrens vollstreckt werden)
    3. Ist die Pfändung wirksam geworden? (trotz Zustellung an die Zivilgeschäftstelle)
    4. Muss bei dieser Art der Zustellung eine Drittschuldnererklärung abgegeben werden? (vgl.
    Wird postalisch und nicht persönlich zugestellt, so besteht keine entsprechende Obliegenheit des Drittschuldners, eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abzugeben. https://www.haufe.de/recht/deutsche…_HI8795555.html)

    Ich sehe grad den Wald vor lauter Bäumen nicht...

  • Dann versuche ich mich mal an der Beantwortung deiner Fragen:

    1. Gepfändet wurde nicht der eigene hinterlegte Betrag, sondern der Anspruch des Schuldners auf dessen Auszahlung.

    2. Für die Pfändung von Forderungen bedarf es eines Vollstreckungstitels. Das kann auch der KfB sein.

    3. Gute Frage. Es erfolgte Ersatzzustellung nach § 189 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Ob zu recht, wäre im Rahmen eines Rechtsmittels zu prüfen. Nach eurer Vertretungsordnung hätte an die Hinterlegungsstelle zugestellt werden sollen.

    4. Verstehe ich nicht vollständig. Offenbar war die Gerichtsvollzieherin zwecks Zustellung im Gericht, also liegt keine postalische Zustellung vor. Es ist richtig, dass bei postalischer Zustellung der Drittschuldner nicht verpflichtet ist, eine Auskunft nach § 840 ZPO abzugeben.

  • Das Bundesland wäre in diesem Fall auch interessant, da der Drittschuldner ggf. komplett falsch ist (Beispiel Bayern: Drittschuldner wäre Freistaat Bayern selbst, vertreten durch Landesjustizkasse; da wäre eine Zustellung an das Gericht absolut daneben). Dürfte aber wohl davon abhängen, wie genau das Hinterlegungsverhältnis landesrechtlich ausgestaltet ist.

  • Meine ausdrucksweise war wohl etwas lapidar.

    Okay, also wäre fraglich, ob die Pfändung trotz der Ersatzzustellung wirksam wurde.

    Der Titel in Form des KFBs lag natürlich vor.

    Verstehe ich dich jetzt richtig, dass also - unterstellt einer wirksamen Pfändung - die Anweisung zur Auszahlung erst erfolgen kann, wenn die Antragsgegner einen festgestellten Anspruch auf Auszahlung hat? Bislang ist dieser noch nicht geklärt.

    Vielen Dank, mit 4. habe ich mich grad verwirren lassen.

  • Bei uns ist das so geregelt, dass, wenn der PÜ in der Fachabteilung und nicht bei der BL eingeht, dieser von der Fachabteilung an die Verwaltung gegeben wird. Im Original.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zu 1: wie Frog

    Zu 2: Ich verstehe die Frage nicht so richtig. Eine Geldforderung kann man natürlich aufgrund jeden beliebigen Zahlungstitels pfänden. Die Auszahlung der Hinterlegungsmasse kann aber natürlich erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Herausgabe vorliegen, mithin die Empfangsberechtigung geklärt ist. Wenn danach feststeht, dass an den Schuldner zu leisten wäre ist aufgrund der Pfändung und Überweisung an den Gläubiger zu zahlen, soweit die Pfändung reicht.

    Zu 3. Nach eurer Vertretungsordnung hat eine Zustellung an die Hinterlegungsstelle zu erfolgen. Mithin m.E. an den nach dem GVP zuständigen Rechtspfleger (so kenne ich es auch). Man könnte auch erwägen ob an die Hinterlegungsgeschäftsstelle zugestellt werden kann, da wäre ich mir aber nicht ganz sicher. Da der PfÜB dir vorliegt sind etwaige Zustellungsmängel nach §189 ZPO ohnehin geheilt, sodass man sich ggf. nur noch fragen muss wann die Zustellung wirksam ist.

    Zu 4: Nach dem Sachverhalt hat doch die GV'in persönlich zugestellt und keine Zustellung per Post vorgenommen. Eine postalische Zustellung ist doch gar nicht erfolgt. Daher ist m.E. eine Drittschuldnererklärung abzugeben, wenn in der Zustellurkunde dazu aufgefordert wurde. Die Frist beginnt mit Wirksamkeit der Zustellung durch Heilung des Zustellungsmangels.

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