Mir liegt ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung einer unentgeltlichen Einräumung einer atypischen Unterbeteiligung an einer KG für eine Minderjährige (geb. 2021) vor.
Der Vertrag wurde nicht notariell beurkundet. Eine Ergänzungspflegerin wurde bestellt.
Nach § 518 BGB bedarf dieser Vertrag der notariellen Beurkundung. Nach BGH-Rechtsprechung kann das der Formfehler nachträglich geheilt werden nach § 518 Abs. 2 BGB.
Bei der Genehmigung kann ich jedoch nicht auf die notarielle Beurkundung verzichten, oder - nur weil der Formfehler nachträglich geheilt wird.
Was meint ihr?
Danke.