Schenkweise Einräumung atypische Unterbeteiligung (KG) an Minderjähr.- Formvorschrift

  • Mir liegt ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung einer unentgeltlichen Einräumung einer atypischen Unterbeteiligung an einer KG für eine Minderjährige (geb. 2021) vor.
    Der Vertrag wurde nicht notariell beurkundet. Eine Ergänzungspflegerin wurde bestellt.

    Nach § 518 BGB bedarf dieser Vertrag der notariellen Beurkundung. Nach BGH-Rechtsprechung kann das der Formfehler nachträglich geheilt werden nach § 518 Abs. 2 BGB.

    Bei der Genehmigung kann ich jedoch nicht auf die notarielle Beurkundung verzichten, oder - nur weil der Formfehler nachträglich geheilt wird.

    Was meint ihr?

    Danke.

  • Nach § 518 BGB bedarf dieser Vertrag der notariellen Beurkundung.


    Nicht der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung, sondern nur das Schenkungsversprechen.


    Bei der Genehmigung kann ich jedoch nicht auf die notarielle Beurkundung verzichten, oder - nur weil der Formfehler nachträglich geheilt wird.


    Der gesetzliche Normallfall ist eine Vorabgenehmigung. Vor diesem Hintergrund sehe ich keinerlei Handhabe auf eine notarielle Beurkundung zu bestehen. Insbesondere kann die Genehmigung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Vertragspartner schon eine bindende Erklärung abgegeben hat. Und die notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechen ist nur erforderlich um eine Bindungswirkung für den Schenker herzustellen, da der Formmangel wie schon richtig festgestellt wurde mit Bewirkung der Schenkung geheilt wird.

    Wenn sich der Schenker nach Erteilung der Genehmigung dafür entscheidet die Schenkung nicht durchzuführen, wären die Rechte des Kindes auch nicht verletzt. Daher sehe ich kein Bedürfnis auf die notariellen Beurkundung (und damit das Aufbringen der vermeidbaren Kosten) zu bestehen.

  • Das sehe ich teilweise anders.

    Richtig ist, dass nur das Schenkungsversprechen einer notariellen Beurkung bedarf. Aber was wird denn genehmigt? Die Erklärung der Ergänzungspflegerin beim Schenkungsvertrag. Da würde ich auf jeden Fall auf dem Formerfordernis bestehen. Hintergrund ist die Warnfunktion, dass der Notar den Schenker (bzw. dessen Vertreter) noch einmal belehrt. Das halte ich auch für richtig und wichtig, da die Eltern ja sonst nur dem Anraten ihres Steuerberaters und Anwalts folgen.

    Nebenbei: Ich sehe das nämlich auch unter folgendem Aspekt: Oft kommt das Finanzamt, dass es gewisse Steuerspar-Geschäfte erst nach Bestellung eines Ergänzungspflegers und familiengerichtlicher Genehmigung akzeptiert. Da gibt es dann immer wieder Moden, je nachdem, was anscheinend gerade in Steuerberaterseminaren gebracht wird, eine Zeit lang z. B. Schenkungen an die Kindern, um dieselben Gelder als Darlehen an die Eltern wieder auszureichen; die Zinsen hätten dann steuermildernd berücksichtigt werden können.

    Um solche Moden nicht ausufern zu lassen, ist das Bestehen auf Formvorschriften oft geeignet, es unattraktiv zu machen, da es Aufwand und Kosten erhöht. Das ist jetzt natürlich nicht das schlagende Argument, mit dem man bei den Beteiligten argumentieren kann.

  • Ich meine, hier ist zu differenzieren: Es wird nicht die Annahme des Schenkungsversprechens genehmigt, sondern die Einräumung der Beteiligung an dem Unternehmen, also gerade die Bewirkung der Schenkung. Und für diese Beteiligung an einer KG gelten keine Formvorschriften.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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