Bezeichnung Erblasser - wirksames Testament?

  • Hallo,

    ich habe einen Nachlassfall zu dem ich ein paar Meinungen bräuchte.
    Meine Erblasserin hat ein handschriftliches Testament in Form einer Tabelle errichtet.
    Das Testament sieht ungefähr so aus:


    Testament
    Ort, Datum

    Kind 1:
    Grundstück 1
    Grundstück 2

    Kind 2:
    Grundstück 3
    Grundstück 4

    Und das Elterngrab beide. Und das Bargeld teilen. Mein letzter Wille.

    Ort, Datum

    Nachname der Erblasserin.

    Ich tue mir ein bisschen schwer mit der Bezeichnung der Erblasserin. Ihr Name ist nirgends im Testament genannt und sie hat nur mit ihrem Nachnamen unterschrieben. In der Kommentierung zu § 2247 BGB habe ich gelesen, dass die Identität grundsätzlich durch die Unterschrift mit Vor- und Nachnamen nachgewiesen werden soll. Dies wäre aber nicht zwingend erforderlich, sofern die Identität des Erblassers trotzdem zweifelsfrei zu ermitteln ist. Ich überlege nun, ob das bei meinem Testament der Fall ist. Die Erblasserin spricht leider auch nicht von "meinen Töchtern", sondern benennt die Kinder in der Tabelle namentlich.
    Was meint ihr dazu?

  • In welchem Verfahren bist Du mit der Frage der Wirksamkeit befasst ?
    Bei der Testamentseröffnung spielt diese noch keine Rolle.
    Die Unterschrift nur mit Nachnamen bermerke ich daher im Protokoll nur als Auffälligkeit.

    Beim Erbscheinsverfahren :

    Normalerweise soll man bei gewillkürter Erbfolge bzgl. der Vorlage standesamtlicher Urkunden Zurückhaltung üben.
    Wenn die im Testament benamten Töchter Ihre Auszüge aus dem Geburtsregister vorlegen, lässt dies doch automatisch den Schluss zu , wer die Mutter dieser Töchter ist.
    Musst dann die Mutter halt nur noch mit der Sterbeurkunde ( in Ba-Wü und womöglich auch in Bayern : Sterbefallsbericht des Standesamtes ) abgleichen.;)
    Dass es sich um die ( möglicherweise übliche ) Unterschrift der Mutter/Erblasserin handelt, muss halt im Termin vorgetragen werden.

    Möglich ist zudem auch , dass bereits deshalb standesamtliche Urkunden notwendig sind, weil das Testament nur Vermächntis- u. Teilungsanordnungen enthält und gesetzliche Erbfolge "einschlägig" ist. Auf eine Unterschrift der Erblasserin käme es - jedenfalls für einen Erbschein - dabei nicht an.

  • In welchem Verfahren bist Du mit der Frage der Wirksamkeit befasst ?
    Bei der Testamentseröffnung spielt diese noch keine Rolle.
    Die Unterschrift nur mit Nachnamen bermerke ich daher im Protokoll nur als Auffälligkeit.

    Beim Erbscheinsverfahren :

    Normalerweise soll man bei gewillkürter Erbfolge bzgl. der Vorlage standesamtlicher Urkunden Zurückhaltung üben.
    Wenn die im Testament benamten Töchter Ihre Auszüge aus dem Geburtsregister vorlegen, lässt dies doch automatisch den Schluss zu , wer die Mutter dieser Töchter ist.
    Musst dann die Mutter halt nur noch mit der Sterbeurkunde ( in Ba-Wü und womöglich auch in Bayern : Sterbefallsbericht des Standesamtes ) abgleichen.;)
    Dass es sich um die ( möglicherweise übliche ) Unterschrift der Mutter/Erblasserin handelt, muss halt im Termin vorgetragen werden.

    Möglich ist zudem auch , dass bereits deshalb standesamtliche Urkunden notwendig sind, weil das Testament nur Vermächntis- u. Teilungsanordnungen enthält und gesetzliche Erbfolge "einschlägig" ist. Auf eine Unterschrift der Erblasserin käme es - jedenfalls für einen Erbschein - dabei nicht an.


    Sorry, das habe ich natürlich vergessen zu schreiben. Ich habe einen Erbscheinantrag zugunsten der beiden Töchter vorliegen. Die Töchter sind im Testament nur mit dem Vornamen benannt. Wären sie z.B. als "meine Töchter" bezeichnet, dann hätte ich kein Problem.
    Problematisch ist die Sache vor allem daher, dass ich noch ein älteres Testament vorliegen habe, dass nicht die Töchter, sondern den Enkel als Alleinerben einsetzt.

  • Frau Rosemarie Becker geb. Mayer, Mutter von Heidi Schmitz geb. Becker und Sabine Müller geb. Becker schreibt also:

    Testament
    Kuhdorf, 3.2.2020

    Heidi:
    Kuhdorf, Flur 3 Nr. 434/2
    Kuhdorf, Flur 3 Nr. 434/3

    Sabine:
    Kuhdorf, Flur 3 Nr. 434/4
    Kuhdorf, Flur 3 Nr. 434/5

    Und das Elterngrab beide. Und das Bargeld teilen. Mein letzter Wille.

    Kuhdorf, 3.2.2020

    Becker

    Wenn das nachweislich von Rosemarie Becker geb. Mayer von Hand geschrieben und unterschrieben wurde, würde ich jetzt erhlich gesagt keine Bedenken haben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn das nachweislich von Rosemarie Becker geb. Mayer von Hand geschrieben und unterschrieben wurde, würde ich jetzt erhlich gesagt keine Bedenken haben.

    wie tom. Das Testament darf in Reimform, Prosa, Tabelle (wie oben) oder in sonstiger Form geschrieben werden. ich würde mir öfters so klare Zuordnungen wie in dem Ausgangsfall wünschen. Kurz, knapp und recht eindeutig. solnge im wege der Auslegung feststellbar ist, wer "Heidi" und "Sabine" sind, ist doch alles gut. die Verwandschaftsverhältnisse sind dann nachrangig. Auch die Unterschrift mit "Becker" würde mir ausreichen, solange die Schrift der o.g. Rosemarie zugeordenet werden kann (eben nur "soll" und kein "muss" wie das Handschrifterfordernis).

    die Bezeichnung "das Elterngrab beide" lässt eben auf eine Verwandtschaftliche Beziehung schließen und daher die Töchter gleichen Namens im wege der Auslegung als die Berechtigten identifizieren.

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