Zustimmung der Nacherben - Pfleger erforderlich?

  • Guten Morgen,

    Eigentümer ist der befreite Vorerbe. In Abt. II ist ein Nacherbenvermerk eingetragen, in dem die Nacherben namentlich benannt sind. Die Nacherbfolge ist aufschiebend bedingt durch die Wiederverheiratung des Vorerben und tritt ein mit dem Tod des Vorerben. Die Nacherbenstellung ist auflösend bedingt durch die Geltendmachung des Pflichtteils durch die Nacherben. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben, ersatzweise wächst der Erbteil den übrigen Nacherben an.

    Der Vorerbe überträgt das Grundstück auf einen der Nacherben, die anderen im Nacherbenvermerk namentlich genannten Nacherben stimmen zu und bewilligen die Löschung des Nacherbenvermerks. Der Vorerbe behält sich den Nießbrauch vor.

    Beantragt ist der Eigentumswechsel, die Löschung des Nacherbenvermerks und die Eintragung des Nießbrauchs.

    Kann ich das so im Grundbuch vollziehen oder brauche ich die Zustimmung eines Pflegers für die noch unbekannten Nacherben?

  • Im BeckOK GBO § 51 Rn. 97 heißt es:

    Zitat

    Tritt der Nacherbfall bei einem künftigen ungewissen Ereignis (etwa Wiederheirat des Vorerben) ein, so sind die Nacherben insgesamt unbekannt, weil erst beim Nacherbfall oder dessen Unmöglichkeit (im Beispielsfall Tod des Vorerben) überhaupt feststeht, ob die Nacherbfolge zur Anwendung kommt. Vorher gibt es keine definitiven Nacherben und auch keine Nacherbenanwartschaft. In diesen Fällen kann daher nur ein Pfleger zustimmen (KG Rpfleger 1971, 354).

    Das ist genau mein Fall. Wenn man dem folgt, bräuchte ich schon einem Pfleger. Aber ich finde es nicht so ganz einleuchtend, warum die Zustimmung der namentlich benannten Nacherben nicht ausreichen soll, bloß weil noch nicht klar ist, ob die Nacherbfolge überhaupt eintritt. :gruebel:

  • Was in dem genannten Kommentar steht, ist entweder aus dem Zusammenhang gerissen oder ein großer Unsinn - ich vermute aber, dass es einfach Unsinn ist, weil die Frage, wann der Nacherbfall eintritt und ob er überhaupt eintritt, nichts damit zu tun hat, wer die Nacherben sind.

    Ob die Nacherben bekannt oder unbekannt sind, hängt alleine davon ab, auf welchen Zeitpunkt der Erblasser für die Bestimmung des Personenkreises der Nacherben abgestellt hat. Ist dies der Eintritt des Nacherbfalls, sind die Nacherben insgesamt unbekannt. Ist es aber - wie hier - der Eintritt des Vorerbfalls und wird eine nachträgliche Veränderung des Personenkreises - wie hier - durch Ersatznacherbenregelungen bestimmt, sind die Nacherben insgesamt bekannt.

    Also genügt es, wenn die namentlich benannten (und bekannten) Nacherben der unentgeltlichen Verfügung des Vorerben zustimmen. Eine Zustimmung eines Pflegers ist daher genauso wenig erforderlich wie die Zustimmung der Ersatznacherben.

  • Danke für deine Einschätzung!

    Ich habe leider noch weitere Probleme mit dem Vermerk:
    Die Nacherbenstellung ist ja auflösend bedingt auf die Geltendmachung des Pflichtteils. Mir ist nicht klar, wie der Vermerk zu verstehen ist. Wenn ein Nacherbe den Pflichtteil verlangt hat, sind dann nur die anderen Nacherben? Oder werden dann seine Abkömmlinge Nacherben? Evtl. bräuchte ich dann ja eine eidesstattliche Versicherung, dass die Nacherben den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben. Aber ich habe Zweifel daran, dass es tatsächlich so gewollt ist, dass, wenn ein Nacherbe den Pflichtteil verlangt, seine Abkömmlinge statt ihm Nacherben werden.

    Und weitere Frage: Muss ich bei dem Nießbrauch als Surrogat einen Nacherbenvermerk eintragen? :gruebel:

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