Aufgebot § 927 BGB/Miteigentümer

  • Ich habe ein Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB. Der antragstellende Agrarbetrieb bewirtschaftet das Grundstück seit mehr als 30 Jahren. Im Grundbuch sind mehrere Eigentümer eingetragen, von den einige verstorben sind, andere allerdings nicht.


    Ist das Aufgebotsverfahren nun insgesamt unzulässig oder einfach nur auf die verstorbenen Eigentümer beschränkt, so dass sich der Agrarbetrieb am Ende als Miteigentümer anstelle der Verstorbenen im Grundbuch eintragen kann ?


  • Kommt darauf an.... (klassische Juristenantwort, ich weiß ;)).

    Wenn die Eigentümer in Miteigentumsgemeinschaft eingetragen sind, geht das Verfahren nach § 927 BGB prinzipiell, da der Miteigentumsanteil Grundstück im Rechtssinne ist (Artz in: Erman BGB, Kommentar, § 927 Aufgebotsverfahren, Rn. 2).

    Ausschließen kannst du trotz 30 Jahre Eigenbesitz am gesamten Grundstück aber nur die verstorbenen Eigentümer der jeweiligen Miteigentumsanteile. Ob das für den Antragsteller sonderlich sinnvoll ist, weiß ich nicht.

    Handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft) kann meiner Meinung nach nur die Gemeinschaft als Ganzes ausgeschlossen werden (wohl h.M.: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. März 2016 – 20 W 62/16 –, juris). Wenn von den eingetragenen Miterben noch welche leben, ist ein Aufgebotsverfahren nicht möglich.

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