Kostenausgleichung mit Streithelfer möglich?

  • Hallo,
    folgender Fall
    Kläger, Beklagter + Streithelfer (auf Beklagtenseite beigetreten) schließen einen Vergleich mit folgender KGE:
    Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger 20 %, der Beklagte 30 % und der Streithelfer 50 %.
    Alle drei Kostenfestsetzungsanträge liegen vor.
    Jetzt mein Problem:
    Kann/darf ich die Kosten des Streithelfers überhaupt berücksichtigen, da dessen Kosten in der KGE nicht explizit enthalten sind – „Kosten des Rechtsstreits“ umfasst nur die des Klägers und des Beklagten, aber nicht die des Streithelfers. Für letzteren bedürfte es eine eigene KGE. Hätte in der KGE gestanden, das „von den Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs sowie der Nebenintervention der Kläger 20 %, der Beklagte 30 % und der Streithelfer 50 % trägt“, hätte ich mit den Kosten des Streithelfers kein Problem.
    Weiteres Problem: Laut Ausgleichung muss der Streithelfer an den Kläger und den Beklagten erstatten. An den Kläger ist klar, aber an den Beklagten? Die beiden sind ja Streitgenossen. Andererseits wurde die KGE in einem Vergleich getroffen.
    Wie seht ihr das?
    Danke

  • Der BGH (MDR 2016, 421) hat Deine Auffassung für den Fall entschieden, daß der Streithelfer einem Vergleich der Hauptparteien (an dem er also selbst nicht beteiligt war) zustimmt, wobei im Vergleich über die Kosten der Streithilfe keine Regelung enthalten ist. Dann ist der Streithelfer mit (s)einem Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 101 Rn. 7).

    Der BGH hat diese Auffassung in seiner Entscheidung (Rn. 11) aber unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Koblenz (OLGR Koblenz 2006, 609 = MDR 2006, 1078) wiederum eingeschränkt. Ist der Streithelfer selbst am Vergleich beteiligt, so sei nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern Inhalt und Reichweite des Vergleiches, in den der Streithelfer einbezogen und die Kosten nach Quoten verteilt sei, sei durch Auslegung zu ermitteln. Das führe dazu, daß der Streithelfer ebenfalls anteilig seine Kosten erstattet erhält.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Ich würde den Vergleich so auslegen, dass der Streithelfer umfassend einbezogen ist, sowohl bei der Kostenerstattung als auch bei der Kostentragung. Wenn im Vergleich schon geregelt ist, dass der Streithelfer etwas selbst von den Kosten anderer Beteiligter bezahlen soll, dann ist das m.E. so gemeint.

    Wenn Du da Probleme hast, dann frag doch einfach beim Richter nach, wie es gemeint war.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Vergleich wurde im Termin unter Anwesenheit aller Beteiligten beschlossen.
    Und ob der Richter sagen kann, wie der Vergleich gemeint ist, wage ich zu bezweifeln.
    Ich werde die Kosten des Streithelfers jetzt berücksichtigen.
    Danke für die Stellungnahmen und vor allem an Bolleff für die Entscheidungen.

  • ...
    Und ob der Richter sagen kann, wie der Vergleich gemeint ist, wage ich zu bezweifeln ...

    Warum? Abgesehen von den Fällen, in denen die Parteien kommen und sagen "wir haben uns verglichen und wollen dies nur noch protokollieren", weiß man als Richter regelmäßig sehr gut, was gewollt war, denn es wurde darum verhandelt, gestritten, gefeilscht, Vorschläge und Gegenvorschläge, ggf. auch des Gerichts, gemacht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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