Form der Forderungsanmeldung

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier im Rahmen einer Nachlaßverwaltung die Nachlaßgläubiger aufgeboten. Die Frist zur Anmeldung ist abgelaufen.

    Die meisten Gläubiger unterfallen § 14b FamFG, haben ihre Anmeldung aber nicht formgerecht, sondern auf regulärem Postweg eingereicht, so z. B. die Kommune, ein Land etc. pp.

    Eigentlich könnte ich nun den Ausschließungsbeschluß machen. Andererseits aber frage ich mich, ob das so in Ordnung ist, ohne vorher vielleicht einen Hinweis zu erteilen. Mir gefällt irgenwie beides nicht, ich will einerseits nicht die Gläubiger schützen, die die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten, andererseits will ich mir nicht sagen lassen, ich hätte meine Hinweispflicht verletzt.

    Was meint ihr?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Bringt es den Gläubigern noch etwas, wenn du sie nach Fristablauf darauf hinweist, dass ihre Anmeldung wegen eines Formverstosses unwirksam ist und sie deshalb nichts bekommen?

    Mach ggf. den Hinweis und erlass den Beschluss.

  • Wegen § 438 FamFG ist die Frage tatsächlich mehr als berechtigt.

    Macht ihr nun einen Hinweis und gebt die Möglichkeit zur dann noch rechtzeitigen Anmeldung auf elektronischem Weg, oder macht ihr direkt den Ausschließungsbeschluss ohne den Vorbehalt der formungültig angemeldeten Forderung?

  • Wobei ich eigentlich davon ausgehe, dass.eine zwingende elektronische Anmeldung gar nicht erforderlich ist.

    Denn eine notwendige Schriftform kann ich für Forderungsanmeldungen nicht erblicken (so bereits für den Antrag auf Aufgebot RE: elektr. Rechtsverkehr)

    Meinungen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!