Guten Morgen!
Ich habe hier im Rahmen einer Nachlaßverwaltung die Nachlaßgläubiger aufgeboten. Die Frist zur Anmeldung ist abgelaufen.
Die meisten Gläubiger unterfallen § 14b FamFG, haben ihre Anmeldung aber nicht formgerecht, sondern auf regulärem Postweg eingereicht, so z. B. die Kommune, ein Land etc. pp.
Eigentlich könnte ich nun den Ausschließungsbeschluß machen. Andererseits aber frage ich mich, ob das so in Ordnung ist, ohne vorher vielleicht einen Hinweis zu erteilen. Mir gefällt irgenwie beides nicht, ich will einerseits nicht die Gläubiger schützen, die die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten, andererseits will ich mir nicht sagen lassen, ich hätte meine Hinweispflicht verletzt.
Was meint ihr?