erloschene Firma als Eigentümerin

  • Bei uns ging ein Schreiben einer Eigentümerin ein, welche mitteilt, dass der Baum auf dem an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück dringend zurückgeschnitten werden muss. Sie fragt nach dem Eigentümer des Grundstücks, sie hätte auch Interesse dieses zu erwerben.
    Ich ermittle und stelle fest, dass das Grundstück im Eigentum einer Baugesellschaft steht, welche nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens (nach Schlussverteilung) erloschen ist. Ich ermittle weiter, dass außer diesem Grundstück noch weitere kleine Grundstücke (7qm, 10 qm usw.) im Eigentum dieser Baugesellschaft stehen. Die Grundstücke sind allesamt wohl unbebaut. Ein Insolvenzvermerk war nie im Grundbuch eingetragen.
    Ich teile diesen Sachverhalt dem damals zuständigen Insolvenzgericht mit (mit Auflistung der Grundstücke, Größe und Bodenrichtwert) und bitte um Tätigwerden, da das Vermögen der Firma nicht vollständig verwertet wurde.
    Das Insolvenzgericht übersendet mir nun einen Beschluss, dass eine Nachtragsverteilung wegen voraussichtlicher wirtschaftlicher Unrentabilität nicht angeordnet wird.
    Telefonisch habe ich beim Registergericht erfragt, dass ein Nachtragsliquidator nicht von amtswegen bestellt wird, sondern nur auf Antrag eines Beteiligten mit Vorschusszahlung.

    Was nun? Hat noch jemand eine Idee, wie man die gelöschte Firma aus dem Grundbuch bekommt?

  • Wenn die Anordnung einer Nachtragsverteilung rechtskräftig abgelehnt wurde, ist meiner Meinung nach eine Nachtragsliquidation die einzige Möglichkeit.

    Das ist aber nicht das Problem des Grundbuchamts. Wenn ich du wäre, würde ich das Ergebnis deiner Ermittlung der Nachbarin mitteilen. Dann muss sie entschieden, ob und ggf. was sie macht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich sehe hier überhaupt keinen Grund für ein Tätigwerden/Ermittlungen des Grundbuchamtes. Es ist zu prüfen, ob die Nachbarin ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat und das wars dann auch schon. Mit einer ggf. zu erteilenden Auskunft zum eingetragenen Eigentümer ist die Sache erledigt.

    (Es liegt für mich auch kein Fall der Grundbuchunrichtigkeit vor.)

    Ich lasse mich aber gern eines Anderen belehren.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller


  • (Es liegt für mich auch kein Fall der Grundbuchunrichtigkeit vor.)

    Genau. Eine Aufforderung zur Grundbuchberichtigung, § 82 GBO, würde einen -hier nicht vorliegenden- Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs voraussetzen. Daher finde ich die hier erfolgte Mitteilung an das Insolvenzgericht schon deutlich überobligatorisch.

    Insofern wird die Nachbarin ggf. in Vorleistung für eine etwaige Nachtragsliquidation treten müssen. Die Voraussetzungen für ein "Herausbekommen" einer gelöschten Firma aus dem Grundbuch zu schaffen, ist nicht Sache des Grundbuchamtes.

  • Mir ist schon klar, dass das nicht unbedingt Sache des Grundbuchamts ist.

    Jedoch in Vorbereitung der Einführung des Datenbankgrundbuchs versuchen wir, solche Sache ggfs. zu bereinigen. Versuchen wir auch bei verstorbenen Eigentümern. Es ist einfach unschön, wenn (schon lange) Verstorbene oder - wie hier - gelöschte Firmen als Eigentümer im Grundbuch stehen.

  • Mir ist schon klar, dass das nicht unbedingt Sache des Grundbuchamts ist. Jedoch in Vorbereitung der Einführung des Datenbankgrundbuchs versuchen wir, solche Sache ggfs. zu bereinigen. Versuchen wir auch bei verstorbenen Eigentümern. Es ist einfach unschön, wenn (schon lange) Verstorbene oder - wie hier - gelöschte Firmen als Eigentümer im Grundbuch stehen.

    Nun, die steht da aber zu Recht drin und es gibt auch keinen Grund, das zu ändern. Das Erlöschen der Firma ist nicht mit dem Tod einer natürlichen Person zu vergleichen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Mir ist schon klar, dass das nicht unbedingt Sache des Grundbuchamts ist. Jedoch in Vorbereitung der Einführung des Datenbankgrundbuchs versuchen wir, solche Sache ggfs. zu bereinigen. Versuchen wir auch bei verstorbenen Eigentümern. Es ist einfach unschön, wenn (schon lange) Verstorbene oder - wie hier - gelöschte Firmen als Eigentümer im Grundbuch stehen.

    Nun, die steht da aber zu Recht drin und es gibt auch keinen Grund, das zu ändern. Das Erlöschen der Firma ist nicht mit dem Tod einer natürlichen Person zu vergleichen.

    Ja, und das ist wahrscheinlich der Denkfehler, den viele begehen. Sie verwechseln das Löschung der Firma im Handelsregister mit dem Erlöschen ("Tod") der Gesellschaft.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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