Witwenrentenabfindung und § 54 SGB I

  • Hallo in die Runde,

    folgender Fall liegt vor.

    Laufendes Insolvenzverfahren.

    Dem Schuldner steht eine Witwenrentenabfindung infolge Wiederheirat zu.

    Grundsätzlich gilt § 35 InsO --> im Laufe des Verfahrens erworbenes Vermögen = Masse (Ausnahmen § 36 InsO).

    Nunmehr steht die Auszahlung der Witwenrentenabfindung an.

    Der Rententräger zahlt unter Hinweis auf § 54 SGB I nicht aus und erfordert unabhängig eines Antrags (weder Schuldner noch Verwalter haben einen entsprechenden Antrag gestellt) eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (über 36 InsO).

    Begründet wird dies damit, dass die Abfindung zur Insolvenzmasse gehört, soweit sie der Pfändung unterliegt und dies nur der Fall ist, wenn die Pfändung unter Beachtung der in § 54 Abs. 2 SGB I genannten Kriterien der Billigkeit entspricht.

    Der Schuldner wird keinen Antrag nach § 850i ZPO stellen, da er mit der Auszahlung an den Verwalter einverstanden ist. Diese Zustimmungserklärung lässt die Rentenversicherung unter Hinweis auf § 53 SGB I nicht ausreichen, um die Auszahlung vorzunehmen.

    Kann nunmehr der Insolvenzverwalter über § 36 Abs. 4 S. 2 InsO einen Antrag stellen, dass durch das Insolvenzgericht festgestellt wird, dass die Abfindung in voller Höhe pfändbar ist?

    Der Schuldner wird - wie beschrieben - keinen Antrag auf Pfändungsschutz stellen. Und ohne Antrag dreht man sich im Kreis, da die Rentenversicherung eine Auszahlung ohne gerichtliche Entscheidung nicht vornehmen wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!