Hinterlegung von Silber für jeden Erben einzeln

  • Hallo,

    mein Hinterleger A ist Mitglied einer Erbengemeinschaft (Erbschein für A, B, C). Er hat für jeden Miterben einen gesonderten Antrag auf Hinterlegung (als Empfangsberechtigter immer nur 1 Erbe) gestellt. 10 g Silber hat er nach eigenen Angaben vorher veräußert, um die Teilbarkeit der Angelegenheit herbeizuführen. Als Hinterlegungsgrund gibt er an, das die anderen beiden Miterben das Silber nicht abholen und sich im Annahmeverzug befinden.
    Ich habe ihnen zur Änderung seines Antrages dahingehend aufgefordert, dass als Empfangsberechtigte nur die Erbengemeinschaft angegeben werden kann (§ 2039 BGB).
    Er beharrt weiter darauf, dass er vorher die Teilbarkeit herbeigeführt hat und je 200 g für jeden Erben einzeln hinterlegen kann.


    Kann das so wie beantragt in die Werthinterlegung angenommen werden?
    Geht ihr vorher mit den Antragstellern um Juwelier, wenn die Kostbarkeiten keine Stempelung aufweisen?

  • Was ich mich so im ersten Moment frage: Gibt es einen Erbauseinandersetzungsvertrag?

    Grundsätzlich ist das Silber ja der Erbmasse zugehörig und Gesamthandseigentum. Erst mit Erbauseinandersetzungsvertrag wäre der Besitzer des Silbers verpflichtet, einzelne Gegenstände herauszugeben. Daher hätte ich Bedenken, dass wir ohne Erbauseinandersetzungsvertrag überhaupt zum Annahmeverzug kommen können.

    Etwas anderes könnte vielleicht gelten, wenn der Antragsteller die Auseinandersetzung nach § 2042 BGB verlangt hätte und gem. §§ 2042 Abs. 2, 752 BGB eine Teilung in Natur möglich wäre. Das Auseinandersetzungsverlangen müsste sich auf den ganzen Nachlass beziehen, ein Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung besteht meiner Meinung nach nicht (so auch: KG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2002 – 12 U 9767/00 –, juris). Und ob der komplette Nachlass in Natur zu teilen ist, würde ich zu bezweifeln wagen. Daher wird es ohne Erbauseinandersetzungsvertrag wohl keine Annahmeanordnung wegen Annahmeverzug geben.

    Auch der Umstand, dass der Miterbe einen Silberbarren verkauft hat um eine entsprechende Teilbarkeit herbeizuführen (evtl. unwirksam gem. § 2040 Abs. 1 BGB), spricht meiner Ansicht nach auch gegen eine Teilung in Natur.

  • Dann wird das Silber wohl weiterhin Gesamthandseigentum sein und wir haben keinen Annahmeverzug der einzelnen Miterben. Folglich dürfte der Hinterlegungsgrund für die gewünschte Hinterlegung fehlen.

    Es ginge nur die von dir genannte Hinterlegung für die Erbengemeinschaft als solche gem. § 2039 BGB.

  • Es gibt keinen Erbauseinandersetzungsvertrag. Muss der Zurückweisungsbeschluss an die ganze Erbengemeinschaft zugestellt werden?
    Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2 NHintG wären die Empfangsberechtigten Beteiligte des Verfahrens.

  • Es gibt keinen Erbauseinandersetzungsvertrag. Muss der Zurückweisungsbeschluss an die ganze Erbengemeinschaft zugestellt werden?
    Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2 NHintG wären die Empfangsberechtigten Beteiligte des Verfahrens.

    Die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages muss nur dem Antragsteller bekanntgegeben werden (§11 S. 1 NHintG). Eine förmliche Zustellung ist nach nds. Landesrecht nicht erforderlich. Erst die richterliche Entscheidung über eine Beschwerde ist zuzustellen (§7 Abs. 2 S. 3 NHintG).

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