Rückübertragung Vollmacht Umfang

  • Eheleute übertragen GB an Sohn. Laut Vertrag hält sich der Übergeber (beide Ehegatten) das Recht vor, die Rückübertragung zu verlangen...wenn der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt.

    Der Rückübertragungsanspruch erlischt in der Person eines Veräußerers, wenn der betreffende Veräußerer länger als zusammengerechnet 6 Monate einen Betreuer zur Vermögenssorge hatte.

    Ehemann ist vorverstorben, sein Rückübertragungsanspruch hatte er bereits für diesen Fall an seine Ehefrau übertragen. Nun stirbt der Übernehmer.
    Die Ehefrau macht ihren Anspruch geltend.
    In dem Vertrag (der mir in Ausfertigung vorliegt) haben die Übergeber für den Fall bei Rückforderung aufgrund von Vorversterben unwiderruflich und unter Befreiung von § 181BGB Vollmacht zur Vertretung aller notwendigen Rechtshandlungen inklusive Auflassung erhalten.
    Die Ehefrau erklärt die Auflassung an sich. (Sie ist keine Erbin des Übernehmers geworden) Muss ich prüfen, ob der Anspruch erloschen ist, durch die ev. Anordnung einer Betreuung in Vermögenssorge?

  • Sehe ich auch so. Die Vollmacht ist abstakt, d.h. zum einen von dem zugrunde liegenden Rechtgeschäft zu trennen, und zum anderen in ihrer Existenz vom Bestand des Grundgeschäfts unabhängig (siehe etwa Huber im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2021, § 168 BGB, RN 2, § 164 RN 20). Vorliegend ist das Gebrauchmachen von der Vollmacht lediglich vom Vorversterben des Übernehmers abhängig gemacht worden. Wenn dies durch Sterbeurkunde nachgewiesen ist, steht dem Gebrauchmachen nichts entgegen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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