Säumiger Schöffe trägt Kosten - wie?

  • Dem schuldhaft nicht erschienenen Schöffen wurden die Kosten auferlegt, die durch den geplatzten Gerichtstermin entstanden sind. Der Beschluss ist nun rechtskräftig. Auch hat inzwischen der Pflichtverteidiger mit seiner Vergütung auch die Terminsgebühr und die Reisekosten für den letztlich geplatzten Berufungsverhandlungstermin bekommen. Der Bezirksrevisor beantragt nun, diese Terminsgebühr und diese Reisekosten gegen den Schöffen zugunsten der Staatskasse festzusetzen. Wie mach ich das? Mit Kostenfestsetzungsbeschluss und vorheriger Anhörung? Oder werden nur diese übergegangenen Kosten zum Soll gestellt?

  • Danke, lieber Dirk.

    Dann also Festsetzung in Beschlussform nach Anhörung, soweit klar.
    Aber wie wird das dann beigetrieben, bzw. wohin soll der säumige Schöffe zahlen? Erfolgt letztlich doch eine Sollstellung? Wie läuft das?

  • Danke, lieber Dirk.

    Dann also Festsetzung in Beschlussform nach Anhörung, soweit klar.
    Aber wie wird das dann beigetrieben, bzw. wohin soll der säumige Schöffe zahlen? Erfolgt letztlich doch eine Sollstellung? Wie läuft das?

    Eine Sollstellung darf m. E. nicht erfolgen, wenn die Festsetzung durch Beschluss zu Gunsten des Bundeslandes erfolgte.

    Dann kommt es auf die Vertretungsordnung an, wer die Ehre hat, für das Bundesland den Festsetzungsbetrag (ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung) beizutreiben.

  • Danke, lieber Dirk.

    Dann also Festsetzung in Beschlussform nach Anhörung, soweit klar.
    Aber wie wird das dann beigetrieben, bzw. wohin soll der säumige Schöffe zahlen? Erfolgt letztlich doch eine Sollstellung? Wie läuft das?

    Eine Sollstellung darf m. E. nicht erfolgen, wenn die Festsetzung durch Beschluss zu Gunsten des Bundeslandes erfolgte.

    Dann kommt es auf die Vertretungsordnung an, wer die Ehre hat, für das Bundesland den Festsetzungsbetrag (ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung) beizutreiben.


    :daumenrau Wie die Vollstreckung läuft, richtet sich nach dem Landesrecht. Selbst wenn die Kasse dafür zuständig sein sollte, bekommt sie keine Sollstelung, sondern auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung.

  • Aber wie wird das dann beigetrieben, bzw. wohin soll der säumige Schöffe zahlen? Erfolgt letztlich doch eine Sollstellung? Wie läuft das?

    Eine Sollstellung darf m. E. nicht erfolgen, wenn die Festsetzung durch Beschluss zu Gunsten des Bundeslandes erfolgte.
    Dann kommt es auf die Vertretungsordnung an, wer die Ehre hat, für das Bundesland den Festsetzungsbetrag (ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung) beizutreiben.

    In der Vertreterverordnung Sachsens ist hierzu nichts ausgeführt.

    Habe (nach nicht so fruchtbarer Korrespondenz mit der Bezirksrevisorin) nun Rücksprache mit der Landesjustizkasse genommen.
    Dort wurde mir mitgeteilt, dass in meiner Konstellation eine Sollstellung aus übergegangenem Anspruch in Frage komme: Die Kosten des geplatzten Hauptverhandlungstermins erschöpften sich in der vermeidbar angefallenen Terminsgebühr des Pflichtverteidigers nebst Mehrwertsteuer.
    Alternativ sei eine Einforderung mit einer Annahmeanordnung für einmalige Einzahlungen (in Sachsen: Muster01 EDVBK) möglich.

    Seltsam, dass es anderswo offenbar anders läuft.

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