Unterteilung von Wohnungseigentum

  • In einem Wohnungsgrundbuch ist mit einem 5/20 Miteigentumsanteil das Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nrn. 6, 7, 8, 9 und 10 bezeichneten Wohnungen verbunden (Zulässigkeit: Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht, 16. Auflage Rand-Nr. 2816 a).
    Wenn Sondereigentum an mehreren Wohnungen mit einem Miteigentumsanteil verbinden wird, müssen diese jeweils in sich abgeschlossen sein (Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht, 16. Auflage Rand-Nr. 2821).
    In der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist folgendes bescheinigt:
    'Die im beliegenden Aufteilungsplan mit Ziffern 1 bis 20 bezeichneten Wohnungen sind in sich abgeschlossen.' Die Abgeschlossenheit jede der Wohnungen 6, 7, 8, 9 und 10 ist also bereits bei der Ersteintragung aller WE-Einheiten in der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt worden.

    Bei der jetzt beantragten Teilung des 5/20 Miteigentumsanteils in jeweils 1/20 Miteigentumsanteile, verbunden jeweils mit einer der Wohnungen 6, 7, 8, 9 bzw. 10 handelt es sich um eine Unterteilung ohne bauliche Veränderung (und auch ohne Veräußerung).

    Der Notar hat weder eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung noch einen Aufteilungsplan der betroffenen fünf Wohnungen eingereicht. Muss er m.E. auch nicht, denn die Lage und die Abgeschlossenheit der fünf zu verselbständigen Wohnungen ergibt sich aus dem bisherigen Plan und der vorliegenden Abgeschlossenheitsbescheinigung.
    Richtig?

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