Nachlasspflegschaft Wohnungsübergabe unbekannte Erben

  • Es kommt ja häufiger vor, dass die Vermieter (insbesondere große Wohnungsunternehmen) des Erblassers mit unbekannten Erben die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen, mit dem (alleinigen) Ziel, eine Übergabe der Wohnung an den Vermieter durchführen.

    Derzeit besteht ja leider keine Kostenhaftung des Antragstellers für die Kosten der Nachlasspflegschaft, so dass die Staatskasse meistens auf diesen sitzenbleibt.

    Aufgefallen ist mir, dass die Nachlassgläubiger (Vermieter) oft schreiben, dass "eine Freigabe der Wohnung durch das Nachlassgericht erfolgen soll".

    Auch wenn mir klar ist, dass dies rechtlich unzulässig ist, komme ich jetzt zu meiner Frage:

    Wird eine solche "Freigabe" an manchen Nachlassgerichten praktiziert? Wenn ja, wie sind die Erfahrungen damit und wird dies irgendwie begründet oder einfach aus Praktikabilitätsgründen so gehandhabt? Das Ergebnis einer solchen Vorgehensweise wäre ja für alle Beteiligten (Gericht, Gläubiger und -meist- auch unbekannte Erben) recht lösungsorientiert nach dem Motto "wo kein Kläger..." und kostenschonend.

    (Bitte keine langen Vorträge darüber, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft die einzige rechtlich saubere Vorgehensweise darstellt.) ;)

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Rechtlich unwirksame Maßnahme des Gerichts, die bei offensichtlicher Kenntnis der Unrichtigkeit wohl sogar Rechtsbeugung wäre.

    Justiz war schon immer weder profitabel noch pragmatisch. Ich erschrecke zutiefst was ich manchmal in diesem Bezug lesen muss.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Mich stören folgende Worte von Cuber maßlos:

    “…leider…“ und „…kostenschonend…“

    Diese beiden Worte sagen mir schon alles.

    Und vor allem die letzte Aussage von Cuber in Klammern (d.h. die Ablehnung der einzig richtigen Antwort von vorneherein).

    No comment.

  • Es kommt ja häufiger vor, dass die Vermieter (insbesondere große Wohnungsunternehmen) des Erblassers mit unbekannten Erben die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen, mit dem (alleinigen) Ziel, eine Übergabe der Wohnung an den Vermieter durchführen.

    was sein gutes Recht ist... für den Nachlasspfleger ist es nicht "nur" die Rückgabe der Wohnung...


    Zitat


    Wird eine solche "Freigabe" an manchen Nachlassgerichten praktiziert? Wenn ja, wie sind die Erfahrungen damit und wird dies irgendwie begründet oder einfach aus Praktikabilitätsgründen so gehandhabt? Das Ergebnis einer solchen Vorgehensweise wäre ja für alle Beteiligten (Gericht, Gläubiger und -meist- auch unbekannte Erben) recht lösungsorientiert nach dem Motto "wo kein Kläger..." und kostenschonend.

    warum willst du wissen wie etwas - wie du schon richtigerweise schreibst - rechtlich falsches "richtig" geht? verstehe ich nicht... :gruebel:

  • Derzeit besteht ja leider keine Kostenhaftung des Antragstellers für die Kosten der Nachlasspflegschaft, so dass die Staatskasse meistens auf diesen sitzenbleibt.

    Aufgefallen ist mir, dass die Nachlassgläubiger (Vermieter) oft schreiben, dass "eine Freigabe der Wohnung durch das Nachlassgericht erfolgen soll".

    Auch wenn mir klar ist, dass dies rechtlich unzulässig ist, komme ich jetzt zu meiner Frage:

    Wird eine solche "Freigabe" an manchen Nachlassgerichten praktiziert? Wenn ja, wie sind die Erfahrungen damit und wird dies irgendwie begründet oder einfach aus Praktikabilitätsgründen so gehandhabt? Das Ergebnis einer solchen Vorgehensweise wäre ja für alle Beteiligten (Gericht, Gläubiger und -meist- auch unbekannte Erben) recht lösungsorientiert nach dem Motto "wo kein Kläger..." und kostenschonend.

    Die für eine solche Verfahrensweise angeführten Punkte sind m.E. sämtlich der Spähre des Gesetzgebers zuzuordnen. Es steht den Gerichten unter keine rechtlichen Gesichtspunkt zu unter Verletzung der Gewaltenteilung die Würdigung des Gesetzgebers durch eine eigene zu ersetzen.
    Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bestimmt das Recht die Praxis und nicht die Praxis das Recht (BVerfG, 2 BvR 2628/10).

    Auch wenn mir klar ist, dass dies rechtlich unzulässig ist, komme ich jetzt zu meiner Frage:


    Mit dieser - zutreffenden - Feststellung sollte die Sache erledigt sein.


    Das Ergebnis einer solchen Vorgehensweise wäre ja für alle Beteiligten (Gericht, Gläubiger und -meist- auch unbekannte Erben) recht lösungsorientiert nach dem Motto "wo kein Kläger..." und kostenschonend.


    Es ist aber nicht Aufgabe der Justiz sich "lösungsorientierte" und kostenschonende Verfahrensweisen abseits des Gesetzes auszudenken. Das gilt umso mehr, wenn dabei die Rechte der unbekannte Erben unterlaufen werden. Auch das diese Verfahrensweise im Einzelfall den Interessen der unbekannten Erben entsprechen könnten oder man dies für viele Fälle annimmt ändert daran nichts.
    Rechtspfleger sind wie die Richter auch an das Gesetz gebunden.
    Eine bewusste systematische Missachtung des Gesetzes zum Zwecke der Erleichterung der eigenen Arbeit oder um der Justiz Geld zu sparen, stellt auch m.E. eine strafbare Rechtsbeugung dar.

    OT: Wenn man auf Regierungsebene merkt, dass dort eine Menge Geld abfließt, werden gesetzliche Änderungen wohl sehr schnell viel wahrscheinlicher. :teufel:


  • Auch wenn mir klar ist, dass dies rechtlich unzulässig ist, komme ich jetzt zu meiner Frage:

    (...)

    (Bitte keine langen Vorträge darüber, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft die einzige rechtlich saubere Vorgehensweise darstellt.) ;)

    Was hier los wäre, wenn ich mich darüber aufregen würde, dass ich selbst (!) den gesamten (!) Inhalt aller (!) beurkundeten Vorgänge laut (!) in Anwesenheit der Beteiligten (!) vorlesen muss, mag ich mir gar nicht vorstellen.
    Dabei wäre es viel einfacher, wenn mir alle einfach nur ein unterschirebenes Blatt zusenden würden, das ich dann an die Urkunde hefte.
    Weiß ja eh' jeder was da steht! :gruebel:

    (Siehste selbst, oder?)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • jfp, da warte ich schon 15 Jahre drauf...auf diese Veränderung. ;)

    Der Effekt tritt ja gerade nicht ein, wenn die Nachlassgerichte schon von sich aus die Kosten gering halten indem sie einfach keine Pflegschaften anordnen.

  • jfp, da warte ich schon 15 Jahre drauf...auf diese Veränderung. ;)

    Der Effekt tritt ja gerade nicht ein, wenn die Nachlassgerichte schon von sich aus die Kosten gering halten indem sie einfach keine Pflegschaften anordnen.

    Diese Rechtspfleger gibt es schon zu genüge. Aber nicht um Kosten zu schonen, sondern weil ihnen Nachlasspflegschaften lästig sind. Erst haben sie die Wohnung freigegeben, wie sie reinkamen, den Vermietern war es Recht. Und seit dem BGH-Urteil zur kalten Enteignung, verschleppt man die Anordnung mit dem Hinweis der Erbensuche und wenn ein angeschriebener nicht reagiert, wird die Akte ganz schnell weggelegt und der Vermieter hofft auf: wo kein Kläger, da kein Richter.

    Noch bekloppter finde ich die NaPfl. Anordnungen, wo dann nur der Aufgabenkreis Kündigung des Mietverhältnisses drinsteht. Häh und wer gibt die Wohnung raus, was ist mit eventuellen Konten und Versicherungen, etc. Schade, dass so einem Kollegen noch nie so richtig an die „Eier“ gegriffen worden ist.

    Selbst ich als Pragmatiker vorm Herrn finde die Ausgangsfrage als sehr, sehr bedenklich. Aber C'est la vie, die Anonymität des Netzes lässt uns auch gern dieses Thema noch mal beleuchten.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Pragmatismus finde ich richtig und wichtig. Das heißt aber in Fällen mittelloser Nachlässe, dass man sich seinen Pool geeigneter Nachlasspfleger zusammensucht, die einmal auf die richtige Schiene setzt und dann läuft so ein Verfahren mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bis die Wohnung gekündigt und aufgelöst und sonstiger Kleinkruscht geklärt ist. Vielleicht liegen noch ein paar Kröten auf der Bank rum die es zu verteilen gibt. Das ist in der Regel nichts großes und nicht einmal besonders aufwändig, zum Teil wurden mir Vermögensverzeichnis, Rechnungslegung und Abschluss zusammen vorgelegt. Keine großen Kosten, kein großer Aufwand, alles rechtlich sauber. Und wenn doch noch Geld auftaucht, dann kann man die Erben immer noch ermitteln lassen. Übrigens ist das garnicht so selten passiert, mir hat mal jemand von den Geldscheinen hinter der Tapete berichtet.....

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • ...die einmal auf die richtige Schiene setzt und dann läuft so ein Verfahren .....

    Pragmatismus mit Arroganz gepaart ist nicht gerade die beste Basis einer kollegialen Zusammenarbeit... Ich erspar mir weiteres. :cool:

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  • Weil ich gerade so passend über die Defintion von Willkür durch das Bundesverfassungsgericht gestolpert bin (Hervorhebung in fett durch mich):

    [quote=BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 16. 1. 2008 - 1 BvR 2392/07, NJW 2008, 1581]Willkürlich i.S. des Art. 3 I GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist ein Richterspruch nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 [278f.] = NJW 1993, 996; BVerfGE 96, 189 [203] = NJW 1997, 2305).
    [/quote]

  • Pragmatismus finde ich richtig und wichtig. Das heißt aber in Fällen mittelloser Nachlässe, dass man sich seinen Pool geeigneter Nachlasspfleger zusammensucht, die einmal auf die richtige Schiene setzt und dann läuft so ein Verfahren mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bis die Wohnung gekündigt und aufgelöst und sonstiger Kleinkruscht geklärt ist. Vielleicht liegen noch ein paar Kröten auf der Bank rum die es zu verteilen gibt. Das ist in der Regel nichts großes und nicht einmal besonders aufwändig, zum Teil wurden mir Vermögensverzeichnis, Rechnungslegung und Abschluss zusammen vorgelegt. Keine großen Kosten, kein großer Aufwand, alles rechtlich sauber. Und wenn doch noch Geld auftaucht, dann kann man die Erben immer noch ermitteln lassen. Übrigens ist das garnicht so selten passiert, mir hat mal jemand von den Geldscheinen hinter der Tapete berichtet.....

    Sorry, aber unter solchen Vorgaben durch das Nachlassgericht würde ich nie eine Nachlasspflegschaft übernehmen. Als Nachlasspfleger lass ich mir doch durch das Gericht nicht vorschreiben, wie ich die Nachlasspflegschaft zu führen habe bzw. was ich zu tun bzw. was ich zu lassen habe.

    Woraus soll sich denn die Macht des Nachlassgerichts ergeben, mir solche Vorgaben machen zu können, ergeben. Aus den gesetzlichen Vorgaben nicht. Allenfalls aus souveräner Willkür.

    Deine wichtigste Aussage ist wie üblich: keine großen Kosten.

    Ich kann’s nicht mehr hören.

  • Und seit dem BGH-Urteil zur kalten Enteignung, verschleppt man die Anordnung mit dem Hinweis der Erbensuche und wenn ein angeschriebener nicht reagiert, wird die Akte ganz schnell weggelegt und der Vermieter hofft auf: wo kein Kläger, da kein Richter.

    Meinen Bruder (Vermieter) hat allererstes ein Nachlassrechtspfleger nach seinem Antrag nach § 1961 BGB angerufen und (unter Androhung einer Zurückweisung des Antrags) um Antragsrücknahme gebeten, da nach Ausschlagung diverser Erben noch immer unbekannte Erben vorhanden seien und somit eine Nachlasspflegschaft erst nach Ausschlagung auch dieser (durch wen auch immer noch zu ermittelnder) Erben möglich wäre.

    Hätte gerne eine Beschwerde zu dem Zurückweisungsbeschluss verfasst, wenn sich der Nachlassrechtspfleger nicht doch noch anderweitig entschieden hätte.

  • Meinen Bruder (Vermieter) hat allererstes ein Nachlassrechtspfleger nach seinem Antrag nach § 1961 BGB angerufen und (unter Androhung einer Zurückweisung des Antrags) um Antragsrücknahme gebeten, da nach Ausschlagung diverser Erben noch immer unbekannte Erben vorhanden seien und somit eine Nachlasspflegschaft erst nach Ausschlagung auch dieser (durch wen auch immer noch zu ermittelnder) Erben möglich wäre. Hätte gerne eine Beschwerde zu dem Zurückweisungsbeschluss verfasst, wenn sich der Nachlassrechtspfleger nicht doch noch anderweitig entschieden hätte.

    So ähnlich hat mir das auch ein Vermieter mal bestätigt. Solange es noch Verwandte gäbe, die die Erbschaft ausschlagen können, sei die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht möglich. Wenn alle bekannten Erben ausgeschlagen hätten, würde das Fiskuserbrecht festgestellt werden. Wenn einer der Erbprätendenten bei Kenntnis des Anfalls der Erbschaft im Ausland sei und die Ausschlagungsfrist sechs Monate betrage, müsse der Vermieter schon hinnehmen, dass er erst nach sieben oder acht Monaten Zugriff auf seine Wohnung hat.

  • Die Nichtbearbeitung bzw. Falschbearbeitung eines Antrags auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft bedeutet für den Vermieter einen (u.U nicht unerheblichen) Mietausfall der ggf. eine Staatshaftung (und damit auch den Regress des Dienstherrn gegen den Beamten) zur Folge haben kann. Da hilft dann das Argument der „kostenschonenden Bearbeitung“ nicht mehr.

  • Bericht aus der Praxis vier aktuellen Verfahren, in denen ich "nur" zur Rückgabe der Wohnung bestellt wurde:

    Erblasserin 1 hat ca. 30.000,- Euro in einem Kulturbeutel im Wohnzimmer versteckt.

    Erblasser 2 hat eine Lebensversicherung mit einem Bezugsrecht zu Gunsten seiner vorverstorbenen Eltern. Leistung ca. 50.000,- Euro fällt in den Nachlass.

    Erblasserin 3 hat Schmuck in der vermüllten Wohnung im Wert von ca. 10.000,- Euro.

    Erblasser 4 lebt auf der Flucht vor seinen Gläubigern inkognito in einer Ferienwohnung, kein Geld in Sicht. Aus den gesichteten alten Unterlagen ergibt sich Grundbesitz in einem anderen Gerichtsbezirk. Hausgrundstück wird mit Genehmigung des Gerichts verkauft. Ergebnis: Alle Verbindlichkeiten gezahlt, ca. 60.000,- Euro "Überschuss" verbleiben. Erbenermittlung wird aufgenommen.

    Ohne jemanden etwas unterstellen zu wollen, bin ich allerdings nicht sicher, ob ein Vermieter bei "Freigabe" der Wohnung durch das Gericht die Gelder oder den Schmuck erstens gefunden hätte und zweitens herausgegeben hätte. Von der Lektüre alter Unterlagen zur Ermittlung der Lebensversicherung oder sonstiger Werte ganz zu schweigen.

    Ich habe mit "meinen" Gerichten eine gute Basis für die Zusammenarbeit. Im Regelfall wird eine umfassende Pflegschaft angeordnet (Ausnahmen bestätigen die Regel ;)) und ich mache das, was nötig und geboten ist. Wenn absehbar ist, dass außer der Rückgabe der Wohnung nichts zu erledigen ist und auch sonst kein größerer Regelungsbedarf besteht, wird auch nur das erledigt. Stellt sich heraus, dass größerer Handlungsbedarf besteht (s.o.), ist es eben so.

    Ich führe keine Statistik, aus dem Bauch heraus schätze ich aber, dass ich in 98% der Fälle soviel "Masse" generiere, dass hieraus die Gerichtskosten und die Vergütung gezahlt werden können. Vergütungsanträge gegen die Staatskasse stelle ich äußerst selten.

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